Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes "Parkplatz am Spickendorfer Weg" der Stadt Sandersdorf-Brehna

Der Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat am 21.06.2012 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Parkplatz am Spickendorfer Weg" in der Fassung vom Juni 2012 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2 in 06792 Sandersdorf-Brehna im Fachbereich Bau- und Ordnungsverwaltung, Zimmer 24 während der Dienstzeiten

Montag                      9.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr
Dienstag                   9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch                    9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag              9.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag                       9.00 - 12.00 Uhr
bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sandersdorf-Brehna geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Sandersdorf-Brehna, 29.06.2012                                       



Grabner
(Bürgermeister)

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