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Bitte um Mithilfe bei illegalen Sammlungen

Der Fachdienst Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Chemikalienrecht des Landkreises Anhalt-Bitterfeld weist aus gegebenem Anlass auf folgendes hin und bittet um Ihre Mithilfe

Kostenlose Altkleider-, Elektroaltgeräte- und Schrottsammlungen – Ankündigung über Postwurfzettel

Bei Wurfzetteln ohne Hinweise auf den Sammler (Name, Anschrift, Telefonnummer u. ä.) oftmals verbunden mit einer Vielzahl von Rechtschreibfehlern kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine nicht ordnungsgemäß angezeigte, also illegale Sammlung, handelt.

In diesen Fällen bitten wir ausdrücklich um Ihre Mithilfe.

Stellen Sie keine Sammelware zur Abholung bereit. Nur auf diesem Wege kann den illegalen Sammlern die „Geschäftsgrundlage“ entzogen und eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung bzw. Verwertung gewährleistet werden.

Der Gesetzgeber hat im Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz ausdrücklich nur den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ermächtigt Elektroaltgeräte zu sammeln. Nutzen Sie für die Elektroaltgeräte, sofern keine Rücknahme durch den Fachhandel erfolgt, und für die Abgabe von Metallschrott die Entsorgung über die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke GmbH (2x/Jahr ohne zusätzliche Kosten). Die Selbstanlieferung an einer der Annahmestellen ist ebenfalls möglich.

Batterien gehören zu den schadstoffhaltigen Haushaltsabfällen und sind zu den mobilen und stationären Schadstoffsammelstellen zu bringen (ohne zusätzliche Kosten). Weitere Informationen und Termine der mobilen Schadstoffsammlungen entnehmen Sie bitte Ihrem Amtsblatt oder der Internetseite www.abikw.de.

Sie haben es in der Hand, dass die Abfälle, die in Ihrem Haushalt anfallen, gesetzeskonform und umweltgerecht verwertet bzw. entsorgt werden und bewahren sich damit auch vor möglichen Bußgeldverfahren.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten:

Regelungen zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen sind im § 17 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) enthalten. Danach sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die Überlassungspflicht besteht z.B. nicht für Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Vor der Durchführung gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen ist für den gewerblichen Sammler ein Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG vorgeschrieben.

Für weitergehende Fragen und Hinweise stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Fachdienstes Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Chemikalienrecht gern unter den Telefonnummern 03496 60-1321, 03496 60-1328, 03496 60-1317 und 03496 60-1307 zur Verfügung.