Reguläre Wahlperiode / Amtszeit: 5 Jahre
Wer darf sich zur Wahl aufstellen lassen?
Deutsche im Sinne des Art. 116 GG
wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
wer seit 6 Monaten im Land Sachsen-Anhalt seinen Wohnsittz hat (Hauptwohnung)
wer nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- durch Richterspruch
- durch die Bestellung eines Betreuers auf Grund einer einstweiligen Anordnung, zur Besorgung all seiner Angelegenheiten
- durch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches
Wer darf wählen?
Deutsche im Sinne des Art. 116 GG
wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
wer seit mindestens 3 Monaten im Bundesland Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz hat (Wahlrecht am Ort der Hauptwohnung)
wer nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- durch Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt
- durch die Bestellung eines Betreuers auf Grund einer einstweiligen Anordnung, zur Besorgung alle seiner Angelegenheiten
Wie wird gewählt?
allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
jeder wahlberechtigte Deutscher hat 2 Stimmen Erststimme für den Kreiswahlvorschlag, Zweitstimme für den Landeswahlvorschlag
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl verbunden mit der Personenwahl