Reguläre Wahlperiode / Amtszeit: 4 Jahre
Wer darf sich zur Wahl aufstellen lassen?
Deutsche im Sinne des Art. 116 GG
wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
wer nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- durch Richterspruch
- durch die Bestellung eines Betreuers auf Grund einer einstweiligen Anordnung, zur Besorgung all seiner Angelegenheiten
- durch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches
Wer darf wählen?
Deutsche im Sinne des Art. 116 GG
wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
wer seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält
wer nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
- durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt
- durch die Bestellung eines Betreuers auf Grund einer einstweiligen Anordnung, zur Besorgung all seiner Angelegenheiten
- durch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches
Wie wird gewählt?
allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
jeder wahlberechtigte Deutscher hat 2 Stimmen Erststimme für den Wahlkreisabgeordneten, Zweitstimme für die Landesliste
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl verbunden mit der Personenwahl