Reguläre Wahlperiode / Amtszeit: 7 Jahre
Wer darf sich zur Wahl aufstellen lassen?
Deutsche (Art. 116 GG) oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten
wer nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat
wer am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
bei erstmaliger Aufstellung für die Wahl zum Bürgermeister, hat der Bewerber mindestens 1 % von den Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr 100 Unterstützungsunterschriften einzureichen, wenn er parteilos ist bzw. keiner Wählergruppe angehört, ansonsten genügt die Unterschrift des im Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe
Wer darf wählen?
alle Einwohner der Stadt Sandersdorf-Brehna
Deutsche (Art. 116 GG) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union besitzen
wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat
wer seit mindestens 3 Monaten im Stadtgebiet wohnt (Hauptwohnung)
Wie wird gewählt?
allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in seinem Wahlbereich 1 Stimme
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, d.h. der Kandidat der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint wird Bürgermeister