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Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna wird ab dem 01.12.2021 öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Sandersdorf-Brehna auf der städtischen Internetseite erfolgen. Dies betrifft u.a. die Veröffentlichung über die Durchführung von Stadtratssitzungen und seiner Ausschüsse sowie die Durchführung von Ortschaftsratssitzungen inklusive der dort zu behandelnden Tagesordnungspunkte.

Weiterhin werden die Satzungen der Stadt Sandersdorf-Brehna unter Bekanntgabe des Bereitstellungstages und damit der Zeitpunkt des Inkrafttretens ab 13.03.2021 hier veröffentlicht. Hintergrund ist ein schnelleres und flexibleres Verwaltungshandeln zu ermöglichen. Damit Sie dennoch auch schriftlich informiert bleiben, erfolgt weiterhin die Kurzbekanntmachung der ortsüblichen Bekanntmachungen der Tagesordnungen für die politischen Gremien im Amts- und MItteilungsblatt. Bitte beachten Sie dabei den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgrund der amtlichen Veröffentlichung auf der städtischen Internetseite.

Die Satzungen werden an dieser Stelle drei Monate zu finden sein. Anschließend finden Sie diese unter dem Menüpunkt Ortsrecht. 

Die Sitzungstermine der Gremien der Stadt Sandersdorf-Brehna sind für Sie im städtischen RIS-Portal zu finden. Dort finden Sie auch nähere Informationen über die Gremiumsmitglieder und die Fraktionen.

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Wahlbekanntmachungen

Stadtratswahl und Ortschaftsratswahlen am 09.06.2024 - Einladung zur 1. Sitzung des Stadtwahlausschusses

Der Stadtwahlausschuss der Stadt Sandersdorf-Brehna findet sich am

09.04.2024 um 18.00 Uhr

im Sitzungssaal des Rathauses, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna zusammen. Er entscheidet über die Zulassung und Zurückweisung von Wahlvorschlägen für die Stadtratswahl und Ortschaftsratswahlen am 09.06.2024.
Der Stadtwahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Zutritt ist jedermann gestattet. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer/innen anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

Sandersdorf-Brehna, 05.03.2024

gez. Steffi Syska
Stadtwahlleiterin

Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 in der Stadt Sandersdorf-Brehna

1. Wahltermin

Die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt hat am 13. Juni 2023 (MBl. LSA Nr. 22/2023 vom 26. Juni 2023, S. 198), gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der zurzeit geltenden Fassung, den Tag und die Wahlzeit für die allgemeinen Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen bestimmt.

Gemäß § 6 Abs. 1 KWG LSA mache ich hierzu bekannt, dass die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna und die Wahl der Ortschaftsräte am Sonntag, den 9. Juni 2024 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr stattfinden.

2. Wahl des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna

Wahlberechtigt zur Wahl des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin im Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna wohnen (Bürger) und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren haben.

Wählbar sind alle Bürger der Stadt Sandersdorf-Brehna, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar, sofern sie nicht nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a S. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)).

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Stadtrat

Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna am 9. Juni 2024 auf.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Dienstag, den 2. April 2024 um 18.00 Uhr.

Die Wahlvorschläge sind auf dem Postweg unter der Adresse

Stadt Sandersdorf-Brehna
Stadtwahlleiterin
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

oder persönlich bei der oben genannten Adresse in Zimmer 17 bei der stellv. Stadtwahlleiterin, Frau Montag, einzureichen.

Nach Beschlussfassung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna bildet das Wahlgebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna zu der Stadtratswahl einen Wahlbereich.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna beträgt gemäß § 37 Abs. 1 KVG LSA 28 (achtundzwanzig).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf bis zu 33 Bewerber enthalten (§ 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA). Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten (§ 21 Abs. 5 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b KWO LSA eingereicht werden und muss enthalten:

1)      Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) mit Ortsteil eines jeden Bewerbers;

2)      Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;

3)      Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

4)      Wahlgebiet und Wahlbereich

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss ein Wahlvorschlag für die Wahl zum Stadtrat - sofern der Wahlvorschlagsträger nicht von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit ist - von mindestens 1 von Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl des Stadtrates am 26. Mai 2019 Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Zur Stadtratswahl am 26. Mai 2019 betrug die Zahl der Wahlberechtigten 12.719, somit sind zur Einbringung eines Wahlvorschlages zur Stadtratswahl die Anzahl von 100 gültigen Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Berücksichtigt werden nur solche Unterstützungserklärungen, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 2. April 2024, 18.00 Uhr abgegeben werden. Dabei dürfen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere

Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der

Stadt Sandersdorf-Brehna nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108d in Verbindung mit § 107a StGB strafbar.

Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben.

Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1a sowie 1b und 1c KWG LSA nachfolgende Parteien zu der Stadtratswahl befreit (siehe auch Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, MBI. LSA 40/2023 S. 425 vom 13.11.2023):

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können gemäß § 22 Abs. 1 KWG LSA als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 4. März 2024, 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsmäßig bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Zusätzlich erfüllen folgende Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA und sind somit ebenfalls von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtiger befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im Stadtrat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, welches auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist:

Unabhängiges Bündnis (UB)
Roitzscher Wählervereinigung (RWV)
Wählergemeinschaft Petersroda 1994

Im Übrigen sind von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages sind.

Zu weiterem Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates verweise ich auf

die §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA.

3. Wahl der Ortschaftsräte

Wahlberechtigt zur Wahl des Ortschaftsrates sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin im Wahlgebiet der Ortschaft  Stadt Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Sandersdorf-Brehna oder Zscherndorf wohnen (Bürger) und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren haben.

Wählbar sind alle Bürger des jeweiligen Wahlgebietes am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar, sofern sie nicht nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a S. 2 KWO

LSA).

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu den Ortschaftsratswahlen

Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024 auf.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Dienstag, den 2. April 2024 um 18.00 Uhr.

Die Wahlvorschläge sind auf dem Postweg unter der Adresse

Stadt Sandersdorf-Brehna
Stadtwahlleiterin
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

oder persönlich bei der oben genannten Adresse in Zimmer 17 bei der stellv. Stadtwahlleiterin, Frau Montag, einzureichen.

Die jeweilige Ortschaft bildet das Wahlgebiet für die Wahl des entsprechenden Ortschaftsrates. Nach Beschlussfassung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna bildet das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlbereich zu den Ortschaftsratswahlen.

Die Ortschaftsräte sind in folgenden Ortschaften der Stadt Sandersdorf-Brehna zu wählen: Stadt Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch und Zscherndorf. Mit Beginn der Wahlperiode am 01.07.2024 und der Einführung einer Ortschaftsverfassung für die Ortschaft Sandersdorf ist in dieser ebenso ein Ortschaftsrat zu wählen.

Nach § 83 Abs. 1 KVG LSA i. V. m. § 17 der Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna in der derzeit gültigen Fassung ist die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen Vertreter in den Ortschaftsräten für die nächste Wahlperiode wie folgt festgelegt:

Ortschaftsrat Stadt Brehna            9 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Glebitzsch                5 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Heideloh                   5 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Petersroda                7 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Ramsin                     5 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Renneritz                  3 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Roitzsch                   7 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Sandersdorf             11 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Zscherndorf              7 ehrenamtliche Mitglieder

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten (§ 21 Abs. 4 KWG LSA). Die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber liegt um fünf höher als die Anzahl der zu wählenden Vertreter. Für die einzelnen Ortschaften sind daher folgende Höchstzahlen der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber maßgebend:

Ortschaftsrat Stadt Brehna            14 Bewerber
Ortschaftsrat Glebitzsch                10 Bewerber
Ortschaftsrat Heideloh                   10 Bewerber
Ortschaftsrat Petersroda                12 Bewerber
Ortschaftsrat Ramsin                     10 Bewerber
Ortschaftsrat Renneritz                  8 Bewerber
Ortschaftsrat Roitzsch                   12 Bewerber
Ortschaftsrat Sandersdorf              16 Bewerber
Ortschaftsrat Zscherndorf              12 Bewerber

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b KWO LSA eingereicht werden und muss enthalten:

1)    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers;

2)    Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;

3)    Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

4)    Wahlgebiet und Wahlbereich

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Ortschaftsräten - sofern der Wahlvorschlagsträger nicht von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit ist - von mindestens ein von Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

In den einzelnen Ortschaften ist für Wahlvorschläge folgende Anzahl von Unterstützungsunterschriften erforderlich:

Stadt Brehna: 23 Unterstützungsunterschriften
Glebitzsch: 4 Unterstützungsunterschriften
Heideloh: 1 Unterstützungsunterschriften
Petersroda: 4 Unterstützungsunterschriften
Ramsin: 7 Unterstützungsunterschriften
Renneritz: 4 Unterstützungsunterschriften
Roitzsch: 20 Unterstützungsunterschriften
Sandersdorf: 44 Unterstützungsunterschriften
Zscherndorf: 15 Unterstützungsunterschriften

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Berücksichtigt werden nur solche Unterstützungserklärungen, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 2. April 2024, 18.00 Uhr abgegeben werden. Dabei dürfen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere

Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der

Stadt Sandersdorf-Brehna nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108d in Verbindung mit § 107a StGB strafbar.

Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben.

Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1a sowie 1b und 1c KWG LSA sowie i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. KWO LSA nachfolgende Parteien zu den Ortschaftsratswahlen befreit (siehe auch Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, MBI. LSA 40/2023 S. 425 vom 13.11.2023):

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können gemäß § 22 Abs. 1 KWG LSA als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 4. März 2024, 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsmäßig bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Zusätzlich erfüllen folgende Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA und sind somit ebenfalls von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtiger befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im jeweiligen Ortschaftsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, welches auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist:

für das Wahlgebiet der Ortschaft Glebitzsch

Bündnis für Glebitzsch (BfG)                

für das Wahlgebiet der Ortschaft Heideloh

Freie Wählergemeinschaft Heideloh     

für das Wahlgebiet der Ortschaft Petersroda

Wählergemeinschaft Petersroda 1994

für das Wahlgebiet der Ortschaft Ramsin

Bündnis Neues Ramsin (BNR)

für das Wahlgebiet der Ortschaft Renneritz

Bündnis für Renneritz

für das Wahlgebiet der Ortschaft Roitzsch

Roitzscher Wählervereinigung (RWV)

für das Wahlgebiet der Ortschaft Zscherndorf

Bündnis für Zscherndorf (BfZ)

Bei einer erstmaligen Wahl des Ortschaftsrates gilt der Stadtrat gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. KWO LSA als Vertretung. Folgende Wählergruppen erfüllen demnach die Voraussetzungen zu der Ortschaftsratswahl Sandersdorf und sind ebenfalls von der Beibringung von Unterschriften Wahlberechtiger befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im Stadtrat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, welches auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist:

für das Wahlgebiet der Ortschaft Sandersdorf

Unabhängiges Bündnis (UB)

Roitzscher Wählervereinigung (RWV)

Wählergemeinschaft Petersroda 1994

Im Übrigen sind von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA sowie i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. KWO LSA Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages (13.06.2023) aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages sind:

für das Wahlgebiet der Stadt Brehna

Einzelbewerber Hubert

für das Wahlgebiet der Ortschaft Heideloh

Einzelbewerber Hartwig

Zu weiterem Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte verweise ich auf die §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA.

4. Formblätter für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter sind kostenfrei

erhältlich.

Sandersdorf-Brehna, 05.02.2024

gez. Steffi Syska

Stadtwahlleiterin

Bereitstellungstag des Dokuments am 5.2.2024

Wahlen 2024 - Öffentliche Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses für die Wahl des Stadtrates Sandersdorf-Brehna und der Ortschaftsräte am 09.06.2024

Gemäß § 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in der derzeit gültigen Fassung mache ich nachfolgend die Zusammensetzung des Stadtwahlausschusses der Stadt Sandersdorf-Brehna zu der Wahl des Stadtrates Sandersdorf-Brehna sowie der Wahl der Ortschaftsräte Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Sandersdorf und Zscherndorf am 09.06.2024 bekannt:

Vorsitzende

Stellvertreterin

Frau Steffi Syska

Frau Sabine Montag

Beisitzer/in

Stellvertreter/in

Frau Erika Bauerfeind

Herr Steven Pick

Frau Susanne Teube-Mischewski

Herr Wolfgang Thiel

Frau Dolores Schalling

Frau Stephanie Pick

Frau Nadine Krämer

Herr Ronny Schatz

Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter wurden die Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt.

Sandersdorf-Brehna, den 10.01.2024

gez. Steffi Syska

Stadtwahlleiterin

Wahlen 2024 - Bekanntmachung der Stadtwahlleiterin und der stellvertretenden Stadtwahlleiterin

Gemäß § 3 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in der derzeit gültigen Fassung werden hiermit die Namen und die Dienstanschrift der Stadtwahlleiterin und ihrer Stellvertreterin zu den allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen in der Wahlperiode 2024 - 2029 bekannt gemacht:

Stadtwahlleiterin: Frau Steffi Syska

Stellvertretende Stadtwahlleiterin: Frau Sabine Montag

Dienstanschrift:
Stadt Sandersdorf-Brehna
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

gez. Steffi Syska
Bürgermeisterin

Wahlen 2024 - Bekanntmachung des Wahltages für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen

Die Landesregierung hat am 13. Juni 2023 (MBl. LSA Nr. 22/2018 vom 26. Juni 2023, S. 198) Sonntag, den 9. Juni 2024, als Tag der allgemeinen Neuwahl der Vertretungen im Land Sachsen-Anhalt bestimmt. Gewählt wird in der Zeit von 8 bis 18 Uhr. In der Stadt Sandersdorf-Brehna finden demnach am 9. Juni 2024 folgende Wahlen statt:

  • Stadtratswahl der Stadt Sandersdorf-Brehna
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Stadt Brehna
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Glebitzsch
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Heideloh
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Petersroda
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Ramsin
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Renneritz
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Roitzsch
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Sandersdorf
  • Ortschaftsratswahl der Ortschaft Zscherndorf
  • sowie weitere Wahlen: Europawahl Kreistagswahl des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

gez. Steffi Syska
Stadtwahlleiterin

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Abgabe von Vorschlägen von Wahlberechtigten als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter für den Stadtwahlausschuss der Stadt Sandersdorf-Brehna

Gemäß § 10 Kommunalwahlgesetz für das Land SachsenAnhalt (KWG LSA) i. V. m. § 4 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in der derzeit jeweils gültigen Fassung fordere ich hiermit die im Wahlgebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis zum 31.12.2023 Wahlberechtigte der Stadt Sandersdorf-Brehna als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter für den Stadtwahlausschuss vorzuschlagen.

Diese Vorschläge sind unter Angabe des Namens, der Anschrift und der telefonischen Erreichbarkeit unter der E-Mail-Adresse stefanie.gerstner@sandersdorf-brehna.de oder der nachfolgenden Anschrift einzureichen:

Stadt Sandersdorf-Brehna
Wahlbüro
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

Dem Stadtwahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna.

Der Stadtwahlausschuss besteht aus der Stadtwahlleiterin als Vorsitzende und 4 Beisitzern sowie ihren Stellvertretern. Unverzüglich nach Ablauf der oben genannten Frist werden die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer in den Stadtwahlausschuss berufen. Hinsichtlich der Berufung weise ich darauf hin, dass die Beisitzer und ihre Stellvertreter des Stadtwahlausschusses gemäß § 10 Abs. 1 KWG LSA aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes oder nach § 10 Abs. 1a oder § 9 Abs. 1a berufen werden. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig (§ 13 Abs. 1 KWG LSA). Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge kommen als Beisitzer oder ihre Stellvertreter nicht in Betracht (§ 13 Abs. 2 KWG LSA). Die Ablehnung der Übernahme oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richtet sich nach § 13 Abs. 3 KWG LSA.

gez. Steffi Syska
Stadtwahlleiterin

Amtliche Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch

Bekanntmachung der 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (Stufe 4) der Stadt Sandersdorf-Brehna

Auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) und deren Überführung in nationales Recht (§§ 47 a-f BImSchG) sind in Sachsen-Anhalt die Städte und Gemeinden sowohl für die Lärmkartierung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr (DTV 8.200 Kfz/Tag) als auch die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet. Ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung und regelmäßigen Fortschreibung der Lärmkarten in einem 5-jährigen Turnus handelt es sich vorliegend um die 4. Stufe (4. Runde). Für die innerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Sandersdorf-Brehna befindlichen Hauptverkehrsstraßen, die ein entsprechendes Verkehrsaufkommen aufweisen, wurden nach neu vorgegebenen Berechnungsvorschriften strategische Lärmkarten ausgefertigt. Der entsprechende Ergebnisbericht „Umgebungslärmkartierung Stufe 4 an Hauptverkehrsstraßen in Sachsen-Anhalt in der Stadt Sandersdorf-Brehna“ wird in der Zeit vom:

18. März 2024 bis einschließlich 15. April 2024

in der Stadt Sandersdorf-Brehna im Fachbereich Bauverwaltung, Zimmer 24 in 06792 Sandersdorf-Brehna öffentlich ausgelegt.

Öffnungszeiten Rathaus Brehna und Rathaus Sandersdorf-Brehna

Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr


Der Ergebnisbericht ist außerdem auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt einzusehen.

Es ergeht der Hinweis, dass aufgrund der geänderten Berechnungsvorschriften der Vergleich mit Ergebnissen der vorhergehenden Stufen nicht gegeben ist. Auf die Ergebnisse der strategischen Lärmkarten aufbauend erfolgt die Ausfertigung einer Entwurfsfassung für einen Lärmaktionsplan. Das Ziel der Planung ist es, die Lärmsituation in der Stadt Sandersdorf-Brehna zu ermitteln und zu beurteilen sowie gegebenenfalls Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung beziehungsweise Vorkehrungen zum Schutz identifizierter ruhiger Gebiete zu prüfen und festzulegen.

Sie haben bis zum 30.04.2024 die Möglichkeit schriftlich – entweder postalisch an die Stadt Sandersdorf-Brehna Fachbereich Bauverwaltung, Bahnhofstraße 2 in 06792 Sandersdorf-Brehna oder per E-Mail an info@sandersdorf-brehna.de Stellung zu den Lärmkartierungsergebnissen zu nehmen sowie Hinweise und Anregungen zur Lärmaktionsplanung zu geben. Die Mitteilungen werden ausgewertet und bei der Planentwurfserstellung mit einbezogen. Im Rahmen einer 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten Sie wiederum die Gelegenheit sich zum ausgefertigten Entwurf des Lärmaktionsplanes zu äußern. Die Termine der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung werden in einer gesonderten Bekanntmachung mitgeteilt.

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes "Wohnen im Dichterviertel" Brehna

Bekanntmachung der Stadt Sandersdorf-Brehna über die öffentliche Auslegung
des 2. Entwurfs des Bebauungsplans „Wohnen im Dichterviertel“ in Brehna

Der Stadttrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in öffentlicher Sitzung am 04.08.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen im Dichterviertel“ in Brehna im beschleunigten Verfahren nach §13b BauGB beschlossen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung an diesem Standort sowie in Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung und Fortführung der vorhandenen Erschließungsstraße.

Allerdings hat im Juli 2023 das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Es wurde festgestellt, dass der Paragraph, der in der Gesetzesnovelle 2017 in das Baugesetzbuch eingeführt und auch nur mit einer Befristung zur Aufstellung bis zum 31.12.2022 erlassen worden war, grundsätzlich nicht zu einer Entfaltung der Rechtskraft eines Bebauungsplanes führen kann und nach Ansicht des Gerichts gegen EU-Recht verstößt. Dies hat zur Folge, dass nach § 13b BauGB begonnene und noch nicht abgeschlossene oder umgesetzte Planverfahren abzubrechen oder auf ein anderes, in der Regel, auf das reguläre 2-stufige Planverfahren umzustellen sind. Auf Grund dieser Umstände musste die Stadt Sandersdorf-Brehna nunmehr auch dieses Planverfahren zum Bebauungsplan „Wohnen im Dichterviertel“ in ein reguläres 2-stufige Planverfahren für einen Bebauungsplan überführen.

Für den 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnen im Dichterviertel“ wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt erstellt. Das daraus ermittelte Defizit an Biotopwertpunkte ist durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren und über den Bebauungsplan zu binden.

In öffentlicher Sitzung am 28.02.2024 hat der Stadtrat den 2. Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB der Öffentlichkeit vorzustellen. Gleichzeitig findet eine formale Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes liegt im unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung in der Ortslage von Brehna. Es befindet sich auf einer Ackerfläche südlich der Wohngebietsstraßen Ludwig-Uhland-Straße, Matthias-Claudius-Straße und Theodor-Storm-Straße. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 52/23 (teilweise), 363 (teilweise) und 368 der Flur 4 der Gemarkung Brehna mit einer Größe von ca. 17.364 m² und ist im Anschluss an diese Bekanntmachung dargestellt.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der 2. Entwurf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung mit Anlagen und Umweltbericht einschließlich der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom

25. März 2024 bis einschließlich 29. April 2024

auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna veröffentlicht und können unter: www.sandersdorf-brehna.de/Stadtentwicklung-und-Bau/Amtliche-Bekanntmachungen-nach-Baugesetzbuch eingesehen werden.

Weiterhin werden die nach Einschätzung der Stadt Sandersdorf-Brehna bereits vorliegenden Stellungnahmen aus der vorangegangenen Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Informationen zu nachfolgenden Themen im Internet veröffentlicht:

Landesverwaltungsamt, Obere Immissionsschutzbehörde vom 04.10.2022
- Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Gerüche und Staub durch im Nahbereich liegende gewerbliche Betriebe
- Hinweis auf mögliche Vorbelastung durch Verkehrslärm
Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 18.10.2022
- SG Immissionsschutz: Hinweise auf Schutz vor Baulärm und Baustellenbeeinträchtigungen
- SG Abfallrecht: Hinweise auf Abfallentsorgung, anfallende Bau- und Abbruchabfälle und Baugrubenverfüllungen
- SG Altlasten/Bodenschutz: keine Altlastverdachtsfläche im Plangebiet, Hinweise auf
Maßnahmen zum Bodenschutz, mögliche Auffälligkeiten bei Erdarbeiten, schädliche Bodenveränderungen
- SG Naturschutz: Hinweis auf Baumschutzsatzung und Umsetzung der Artenschutzrechtlichen Maßnahmen
- SG Denkmalschutz: Hinweis, dass sich im Planbereich archäologische Kulturdenkmale befinden und Notwendigkeit einer vorgeschalteten archäologischen Dokumentation besteht
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie vom 02.09.2022
- Hinweis, dass sich im Umfeld archäologische Kulturdenkmale befinden und Notwendigkeit einer vorgeschalteten archäologischen Dokumentation besteht
Landesamt für Geologie und Bergwesen vom 22.09.2022
- Hinweise zum geologischen Untergrund und ungünstigen Versickerungsbedingungen
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd vom 29.09.2022
- Bedenken zum Entzug landwirtschaftliche Flächen
Abwasserzweckverband Westliche Mulde vom 22.09.2022
- Hinweis, dass Regenwasserentsorgung über Verbandsanlagen nur mit zusätzlichen Anlagen zur Regenrückhaltung möglich ist
LMBV mbH vom 28.09.2022
- Hinweise zu Grundwasserständen und -beschaffenheit

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die vollständigen Entwurfsunterlagen sowie die umweltbezogenen Stellungnahmen während des gesamten Veröffentlichungszeitraumes in der Stadt Sandersdorf-Brehna im Fachbereich Bauverwaltung, Zimmer 24 in 06792 Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2 zu jedermanns Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus:

Montag: geschlossen
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr
Während der Veröffentlichungszeit können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, per E-Mail (info@sandersdorf-brehna.de) und / oder mündlich zur Niederschrift zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Hinweise zum Datenschutz
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatperson) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegeben Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mailadressen zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Sandersdorf-Brehna, den 03.03.2024

Steffi Syska
Bürgermeisterin

  • Dichterviertel_Planzeichnung

  • Dichterviertel_Textliche_Festsetzungen

  • Dichterviertel_Begründung

  • Dichterviertel_Umweltbericht

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  • Dichterviertel_Maßnahme_2

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  • Dichterviertel_Artenschutz

  • Dichterviertel_Konzeptvorschlag

  • Dichterviertel_Regenrückhalteberechnung

  • Dichterviertel_Stellungnahmen

2. Sachliche Teiländerung Flächennutzungsplan Sandersdorf-Brehna Gemarkung Ramsin

Bekanntmachung der Stadt Sandersdorf-Brehna

2. Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna

in der Gemarkung Ramsin

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Der Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in seiner Sitzung am 26.08.2020 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna, Gemarkung Ramsin gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 11.09.2020 im Amts- und Mitteilungsblatt „Der Lindenstein “ Nr. 19/2020, 30. Jahrgang.

Planungsanlass der Flächennutzungsplanänderung ist das konkrete Bauvorhaben der ISM Bitterfeld GmbH & Co. KG aus 06749 Bitterfeld-Wolfen, Röhrenstraße 75 eine Anlagenkombination aus erneuerbarer Energiegewinnung und Speicherung in Verbindung mit der Erzeugung von sogenanntem „grünen Wasserstoff“ zu errichten und zu betreiben. Dabei sind insbesondere folgende Belange zu berücksichtigen:

  • Errichtung einer Photovoltaikanlage zur energetischen Nutzung,
  • Errichtung eines Batteriegroßspeicher,
  • die Errichtung eines Wasserstoff-Kraftwerkes zur Erzeugung von "grünem                          Wasserstoff", eines Speichers sowie einer Wasserstofftankstelle,
  • die Realisierung der planungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die          Schaffung eines sonstigen Sondergebietes Erneuerbare Energie sowie den erforderlichen Erschließungs- und Ausgleichsflächen,
  • die Erfüllung der Bedingungen und Kriterien gemäß EEG,
  • die Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zum Klimaschutz und der Klimaanpassung,
  • die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
  • die Entwicklung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen und die Sicherung der hierfür erforderlichen Flächen.

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls öffentlich ausgelegt.

Die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“. Da die Aufstellung dieser Bauleitpläne parallel erfolgt, ist es im vorliegenden Umweltbericht möglich, eine detaillierte Bestandsaufnahme der Umweltprüfung zu Grunde zu legen, die über die Detailschärfe einer Umweltprüfung auf der Ebene des Flächennutzungsplanes weit hinausgeht. Da einerseits die Fläche der Flächennutzungsplanänderung nahezu identisch mit dem Umgriff des Bebauungsplanes ist und andererseits die Untersuchungsergebnisse aus der Umweltprüfung des Bebauungsplanes bereits vorliegen, wurde bewusst auf eine Verallgemeinerung/Vergröberung verzichtet. Bei der Bestandsaufnahme findet daher keine Abstufung zwischen der Ebene des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes mehr statt.

Der Änderungsbereich umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 44/15 der Flur 1 der Gemarkung Ramsin und hat eine Größe von ca. 17,50 ha. Er liegt im Bereich der ehemaligen Braunkohlegrube „Erich“, ist ehemaliges Betriebsgelände der oeko-baustoffe GmbH und befindet sich:

-      nordöstlich der bebauten Ortslage Ramsin,

-      westlich der Ortslage Sandersdorf,

-      südlich des Gewässers ‚Förstergrube‘,

-      sowie südlich der ‚Zörbiger Straße‘ und der ‚Kieswerkstraße‘

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Entwurfs der 2. Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna in der Gemarkung Ramsin und die Lage des Plangebietes sind der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

Der Geltungsbereich der Teilfläche 1 wurde im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss geändert. Ursprünglich umfasste der Geltungsbereich das gesamte Flurstück 44/15. Der Rechtsinhaber der Kiesabbaufläche beantragte beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt eine Teilaufhebung für das Bewilligungsfeld „Zscherndorf-Ramsin“. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 05.11.2021 stattgegeben. Der südliche Bereich der Teiländerung schneidet damit den verbleibenden Feldesteil der Bewilligung „Zscherndorf-Ramsin“ ab und steht für eine bauliche Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Ebenfalls wurde die Fläche nordöstlich der Straße ‚Kieswerkstraße‘ aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

Für die vorliegenden Teil-Flächennutzungsplanung wurde auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet, da die Unterrichtung und Erörterung bereits auf Grundlage des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“ in Form einer öffentlichen Auslegung erfolgt ist.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, wurden mit Schreiben vom 21.06.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, an der Planung beteiligt und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

Als nach Einschätzung der Stadt Sandersdorf-Brehna wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen werden gemeinsam mit den Planunterlagen folgende Unterlagen öffentlich ausgelegt:

-       Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung vom 24.08.2023

-       Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 10.07.2023

-       Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 28.07.2023

-      Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 26.07.2023

-      Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 20.07.2023

-      Landesamt für Umweltschutz: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 28.07.2023

-      Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH – Betrieb Mitteldeutschland: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 07.08.2023

-      Mitteldeutsche Sanierung- und Entsorgungsgesellschaft mbH: Stellungnahme vom 13.07.2023

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Stadt Sandersdorf-Brehna verfügbar:

Schutzgut Mensch

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Immissionsschutzbehörde vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       bei raumbedeutsamen Planungen sind für bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich und überwiegend  dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden

­       zum jetzigen Zeitpunkt ist das Schutzgut Mensch nicht abschließend bewertbar, da keine Detailplanung der Nutzungen des SO 1 (Wasserstoff-Erzeugungsanlage, Batteriegroßspeicher) vorliegen; die Detailplanung ist im Rahmen der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachzuweisen und zu beurteilen

Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brandschutz vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

-       fehlende Aussagen zum Brandschutz, insbesondere zur Löschwasserversorgung Belange sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen bzw. darzustellen

Stellungnahme des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt vom 26.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       vor Beginn der Baumaßnahmen ist die ausgewiesene Verdachtsfläche auf mögliche Belastungen, z.B. durch Gefahrstoffe (Altlasten, Kampfmittel), die über das Maß der gesundheitlich unbedenklichen Grundbelastung hinausgehen, zu überprüfen (§ 7 GefStoffV i. V. m. TRGS 524)

Schallemissionsprognose vom 04.01.2023:

­       Ergebnis, dass im SO 1 EE ein Tageswert (6:00 bis 22:00 Uhr) von 64 dBA/m² und ein Nachtwert (22:00 bis 06:00 Uhr) von 49 dBA/m² sowie im SO 2 EE ein Tageswert (6:00 bis 22:00 Uhr) von 63 dBA/m² und ein Nachtwert (22:00 bis 06:00 Uhr) von 48 dBA/m² nicht überschritten werden darf

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:

­       kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Bauphase möglich

­       direkte Sichtverbindungen können aufgrund vorhandener Gehölz- und Waldstrukturen ausgeschlossen werden

­       mit Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes können erhebliche negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit ausgeschlossen werden

­       die weiteren Auswirkungen durch die Errichtung des Wasserstoffkraftwerkes inklusive Wasserstofftankstelle sind ggfs. im Genehmigungsverfahren nach BImSchG zu beurteilen

Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 10.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

-       Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten

Stellungahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       für Bewertung der Ruderalflächen mit 15 WP wird als nicht methodisch angesehen bzw. ist naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar à im Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt beträgt Biotopwert 14

­       pauschale Annahme, dass Vögel die Flächen im Plangebiet im gleichen Maße weiternutzen oder besiedeln, kann nicht nachvollzogen werden

­       Aussagen zu dokumentieren Brutverhalten von Feldlerchen bei Reihenabständen geringer 3,2 m à diese Vorgabe sollte mindesten beachtet werden, um anlagenbedingte Beeinträchtigung mit hinreichender Sicherheit auszuschließen

­       Kenntnisstand zu Auswirkungen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zum Brachpieper äußerst gering; Untersuchungen ergaben ein Abwandern der Art; in einer weiteren Untersuchung wurde die Art nur im Randbereich außerhalb der Photovoltaikfläche festgestellt à hier fehlt jedoch avifaunistische Vorerfassung

­       es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen M1 bis M3 ausreichen, um Eignung des Gebietes als Brutlebensraum zu erhalten; auch das Abwandern in das Umfeld ist nicht mit Sicherheit anzunehmen à es ist davon auszugehen, dass potentiell geeignete Habitate bereits besiedelt sind

­       Kartierung der Zauneidechse von April bis Juni entspricht nicht der Standartmethodik (mind. 4 Begehungen von April bis September) à realistische Populationsgröße damit nicht ermittelbar; alternativ kann eine „worst-case“ Annahme getroffen werden und hierzu entsprechende Maßnahmen abgeleitet werden

­       fachliche Einschätzung zur Umsiedlung von Zauneidechsen in Sachsen-Anhalt als Anlage zur Stellungnahme

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:

­       keine Schutzgebiete oder Schutzobjekte sowie Natura 2000-Gebiete gemäß § 32 BNatSchG oder gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG im Plangebiet

­       mit Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes unter Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen können erhebliche negative Auswirkungen bestandsgefährdeter Biotoptypen sowie bestandsgefährdeter Arten ausgeschlossen werden

Artenschutzfachliche Untersuchung zum Bebauungsplan der Stadt Sandersdorf Brehna Sonstiges Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“ vom 27.02.2023:

­       im zentralen Bereich und im östlichen Randbereich des Plangebietes wurden Individuen der Zauneidechse nachgewiesen

­       die nachgewiesene Brutvogelzönose besteht aus 50 Brutvogelarten unterschiedlicher ökologischer Anspruchstypen mit einem hohen Anteil Pionierarten

­       Verbotstatbestände sind unter Anwendung der Sonderregelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nur für die Art Zauneidechse abgeleitet worden, welche durch artspezifische Maßnahmen vollständig vermeidbar sind

­       Belange des besonderen Artenschutzes stehen bei Umsetzung der abgeleiteten artübergreifenden und artspezifischen Vermeidungsmaßnahmen der Planung bzw. dem Vorhaben nicht entgegen

­       für die wertgebenden Pionierarten und die Zauneidechse sollten habitatsichernde Gestaltungs-/Pflegemaßnahmen festgesetzt werden.

Schutzgut Boden/Fläche

Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.08.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       Planung ist raumbedeutsam im Sinne von raumbeeinflussend und raumbeanspruchend

­       Planung entspricht Grundsatz G 84 à vorrangige Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen auf bereits versiegelten oder Konversionsflächen

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       keine Altlastenverdachtsfläche

­       Hinweis auf ehemaligen Braunkohletagebau und dem hier anstehenden Boden bzw. dessen Eigenschaften

­       Hinweis zur Errichtung, Nutzung und Abbrechen baulicher Anlagen gemäß §§ 4 und 7 BBodSchG sowie Lagerung und Tätigkeiten mit boden- und wassergefährdenden Materialien

­       sonstige bodenrechtliche Hinweise

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SB Katastrophenschutz vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       Fläche als Kampfmittelverdachtsfläche ausgewiesen

­       sonstige Hinweise zum Umgang mit Kampfmittelverdachtsflächen

Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 26.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna

­       keine Einwände, da keine landwirtschaftlichen Flächen beansprucht werden

Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 20.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       für die Teilfläche im Änderungsbereich wurde mit Datum vom 03.11.2022 die Bergaufsicht beendet

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:

­       durch die Änderungen im Plangebiet aufgrund der bergbaulichen Vorbelastungen werden keine erheblichen, negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche verursacht

­       mit Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der Vorbelastungen aufgrund der historischen Nutzung können erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ausgeschlossen werden

Schutzgut Wasser

Stellungnahme der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH – Betrieb Mitteldeutschland vom 07.08.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       Hinweise zu den vorhandenen Filterbrunnenstandorte, der Grundwassermessstelle sowie der bergbaulichen Situation im Plangebiet

Stellungnahme der Mitteldeutsche Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH vom 13.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       im Änderungsbereich befinden sich eine Vielzahl von Grundwassermessstellen der LMBV

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:

­       das Schutzgut Wasser wird aufgrund der anthropogenen Vorbelastungen und nach jetzigem Kenntnisstand nicht erheblich nachteilig beeinflusst

Schutzgut Klima und Luft

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:

­       mit Realisierung werden insgesamt die positiven Effekte für das Schutzgut Klima/Luft überwiegen, da die Freisetzung von schädlichen Klimagasen durch die Nutzung der erneuerbaren Energien erheblich verringert wird

Schutzgut Landschaftsbild

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:

­       mit Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben sich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild

­       lediglich in geringer Entfernung zum Plangebiet wahrnehmbar

­       in der Fernwirkung aufgrund der Geländesituation und sichtverschattenden Gehölzstrukturen kaum Sichtbeziehungen vorhanden

­       erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können somit ausgeschlossen werden

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde vom 28.07.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       archäologischer Sicht keine Einwände

­       denkmalschutzrechtliche Hinweise zum Umgang mit archäologischen Kultur-denkmalen

Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 27.06.2023 zum Vorentwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna:

­       nach derzeitiger fachlicher Einschätzung aus archäologischer Sicht keine Einwände

­       denkmalschutzrechtliche Hinweise zur Entstehung und zum Umgang archäologischer Kulturdenkmale

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung FNP Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.11.2023:

­       nachteiligen Auswirkungen auf die Kulturgüter, archäologische Kulturdenkmale oder sonstige Sachgüter aufgrund des fehlenden Vorkommens ausgeschlossen

Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich im Entwurf des Umweltberichts zur 2. Sachliche Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna in der Gemarkung Ramsin vom 13.11.2023, einschließlich der Anlage „Artenschutzfachliche Untersuchung, der Anlage 1 „Schallemissionsprognose“ der Begründung Teil I zum Bebauungsplan Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“ der Stadt Sandersdorf-Brehna, Ortschaft Ramsin vom 16.03.2023 sowie der Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, insbesondere der untere Immissionsschutzbehörde vom 01.08.2023 zum Entwurf des Bebauungsplanes Sondergebiet Erneuerbare Energien „Nördlicher Teil der Kieswerkstraße“ der Stadt Sandersdorf-Brehna, Ortschaft Ramsin Bebauungsplan enthalten.

Der Stadttrat der Stadt Sandersdorf-Brehna hat in öffentlicher Sitzung am 20.03.2024 über die Zwischenabwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Ramsin beraten und öffentlich abgewogen. In gleicher öffentlicher Sitzung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna wurde der Beschluss gefasst, den Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden und -städte gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Entwurf der 2. Sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna, Gemarkung Ramsin, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung nebst Anlagen sowie den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegt in der Zeitvom:

29. April 2024 bis einschließlich 31. Mai 2024

Montag:                                 geschlossen
Dienstag:                              09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch:                              geschlossen
Donnerstag:                          09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag:                                 09.00 bis 12.00 Uhr

sowie nach vorheriger terminlicher Vereinbarung in der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, im Fachbereich Bauverwaltung, Raum 24 in 06792 Sandersdorf-Brehna zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Jedermann ist zur Einsicht berechtigt. Es wird Auskunft über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung erteilt.

Während der Auslegungszeit können Stellungnahmen, Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zum Entwurf des Bebauungsplanes, schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder per E-Mail (info@sandersdorf-brehna.de) eingereicht werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Unterlagen des Entwurfs der 2. Sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersdorf-Brehna in der Gemarkung Ramsin sind während der Auslegungszeit auf der Internetseite der Stadt Sandersdorf-Brehna unter www.sandersdorf-brehna.de/Meine-Stadt/Mein-Rathaus-Online/Amtliche-Bekanntmachungen einsehbar. Des Weiteren sind die Unterlagen über den Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (Landesportal) zugänglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Hinweise zum Datenschutz

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegeben Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mailadressen zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Sandersdorf-Brehna, den 23.04.2024

Steffi Syska

Bürgermeisterin

  • Übersichtskarte

  • Entwurf der Planzeichnung

  • Entwurf mit Begründung Teil I mit Anlagen

  • Entwurf mit Begründung Teil II - Umweltbericht mit Anlagen

  • Umweltrelevante Stellungnahmen

  • Schallemissionsprognose

  • SN LK AB BPlan SO EE


Weitere Bekanntmachungen