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Das Hinweisgebersystem der Stadt Sandersdorf-Brehna

Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 02.06.2023 tritt das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, bzw. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 02.07.2023 in Kraft. Hintergrund für dieses Gesetz ist die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Richtlinie). 

Das HinSchG übersetzt die Anforderungen der EU-Richtlinie in deutsches Recht und erweitert dessen Anwendungsbereich um weitere Verstöße. Inhalt des HinSchG sind umfangreiche Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern (hinsichtlich Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers, des Schutzes vor Repressalien).  Das HinSchG sieht ein dreistufiges Meldekonzept vor. Der bevorzugte Meldekanal ist hierbei die interne Meldestelle, wenn davon ausgegangen werden kann, dass intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und dass der Hinweisgeber keine Repressalien zu befürchten hat. Diese interne Meldestelle wird von der Stadt Sandersdorf-Brehna bereitgestellt. Meldungen sind schriftlich (Brief, Formular) und mündlich (per Telefon, persönliche Vorsprache) möglich (die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unten). 

Was sind die Bestandteile der internen Meldestelle gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes der Stadt Sandersdorf-Brehna?

  • Der für die Entgegennahme und Bearbeitung von eingehenden Hinweisen und zur Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der Meldenden Beauftragte und Verpflichtete (auch für persönliche Meldungen in der Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna).
  • Der elektronische Meldekanal für Hinweise in Textform (Siehe Formular)
  • Der Meldekanal für Hinweise in Schriftform (Briefkasten in der Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna mit Stichwort "VERTRAULICH" und/oder "HINWEISGEBER")
  • Der telefonische Meldekanal (034983-801-0).

Wer ist nach dem Gesetz meldeberechtigt?

  • Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Stellen melden oder offenlegen (§ 1 (1) HinSchG).
  • Von den Regelungen des HinSchG sind ebenfalls Personen umfasst, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind (§ 1 (2) HinSchG).

Wer ist vom Schutz für Hinweisgeber unter dem Gesetz umfasst?

Geschützt sind Personen, die:

  • intern oder extern Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung vorgenommen haben und die (§ 33 (1) Pkt. 1 HinSchG)
  • zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen und sie (§ 33 (1) Pkt. 2 HinSchG)
  • Meldungen zu Informationen Verstöße betreffend, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, getätigt haben oder wenn die meldende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. (§ 33 (1) Pkt. 3 HinSchG)
  • in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden (§ 33 (2) HinSchG).

Welche Fristen gelten für erfolgte Meldungen?

  • Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung nach spätestens sieben Tagen (§ 17 (1) HinSchG).
  • Innerhalb von drei Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung erhält der Hinweisgeber eine Rückmeldung. Diese Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese (§ 17 (2) S. 1f HinSchG).
  • Die Rückmeldung darf dabei nur erfolgen, sofern hierdurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt wurden, nicht beeinträchtigt werden (§ 17 (2) S. 3 HinSchG).

Was habe ich als Hinweisgeber zu befürchten? Bin ich als Hinweisgeber besonders geschützt?

Das Gesetz sieht einen expliziten Schutz vor jeder Form von Repressalien für hinweisgebende Personen vor. Das Gesetz enthält dabei auch schon ein Verbot des Versuchs und der Androhung von Repressalien (§ 36 (1) HinSchG).

Bei Verstößen gegen das Verbot von Repressalien sieht das Gesetz Bußgelder vor (§ 40 HinSchG). Auch Schadensersatzzahlungen können in Betracht kommen (§ 37 HinSchG). 

Im Gegenzug ist jedoch auch die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen verpflichtet (§ 38 HinSchG).

Gibt es Möglichkeiten, das Gesetz zu umgehen?

Vereinbarungen, die nach dem HinSchG bestehende Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach dem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam (§ 39 HinSchG).

Wann sollten Sie melden? Reicht ein Verdacht?

Vom Gesetz umfasst werden tatsächliche oder potenzielle Verstöße, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden sowie Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Wie kann ich melden?

Hinweise können elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich abgegeben werden. Empfänger ist hierbei der hierfür Beauftragte der Stadt Sandersdorf-Brehna. Die jeweiligen Kontaktdaten finden sich in nachfolgender Übersicht.

Kontaktdaten:

Interner Meldekanal:

Externer Meldekanal:

Stadt Sandersdorf-Brehna

VERTRAULICH - HINWEISGEBER

Bahnhofstraße 2

06792 Sandersdorf-Brehna

Telefon: 03493-801-0

Formular der elektronischen Eingabe

Bundesamt für Justiz (zu Sachverhalten gem. § 19 HinSchG)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (zu Sachverhalten gem. § 21 HinSchG)

Bundeskartellamt (zu Sachverhalten gem. § 22 HinSchG)

(Verlinkungen in der Randspalte)

Bitte achten Sie darauf, dass bei schriftlichen Eingaben (in Briefform) die Eigenschaften des Schreibens als vertraulich und als Hinweis deutlich erkennbar sein müssen. Dies kann zum Beispiel durch Aufführen der Wörter „VERTRAULICH“ und „HINWEISGEBER“ im Adressfeld des Schreibens erfolgen.