Bebauungsplan Sandersdorf Wohngebiet - Am Birkenwäldchen
Allgemeiner Hinweis
1. Die Satzung besteht aus dem Bebauungsplan mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Festsetzungen zur Baugestaltung und Grünordnung.
2. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes liegt in Sandersdorf, südwestlich der Ortsmitte, auf der örtlichen Straßenseite der Ramsiner Straße, in Höhe der Zufahrt zur Kleingartenanlage "Am Birkenwäldchen".
Der Geltungsbereich wird katastermäßig wie folgt beschrieben:
Gemarkung: Sandersdorf
Flur: 6
Flurstück: 12/3, 14/3, 14/27, Teilstück aus 16, 14/10 und 14/11
3. Das maßgebliche Planexemplar der Satzung wird im Baumt der Verwaltungsgemeinschaft in Sandersdorf zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Teil B
Textliche Festsetzung bestehend aus:
§ 1
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB, BauNVO)
1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Das Baugebiet "Am Birkenwäldchen" ist nach § 4 BauNVO als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen.
Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
3. Anlagen für kulturelle, sportliche, gesundheitliche und kirchliche Zwecke.
nicht zulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO:
1. Tankstellen
2. Gartenbaubetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
Ausnahmsweise können zugelassen werden gemäß § 4 (3) Bau NVO:
1. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
2. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nach §§ 16 und 17 BauNVO bestimmt durch folgende Festsetzungen:
1. Die Geschossflächenzahl beträgt 0,6 als Höchstmaß.
2. Die Grundflächenzahl (Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen) ist auf 0,3 begrenzt.
3. Die Zahl der Vollgeschossebeträgt II als Höchstmaß.
Gem. § 16 (4) BauNVO wird festgesetzt:
DIe Traufhöhe beträgt 4,50 m als höchstmaß.
"Traufhöhe" ist die Höhendifferenz zwischen der Höhe der ausgebauten Verkehrsfläche auf der Erschließungsseite des Grundstücks, gemessen ab der Oberkante Bord (als unterer Bezugspunkt) und der äußeren Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut, senkrecht zur Wand gemessen (als oberer Bezugspunkt).
Dabei darf die Höhe des Drempels maximal 1,20 betragen. Als Höhe des Drempels gilt das senkrechte Maß von der Schnittlinie der OK-Fertigfußboden mit der äußeren Wandfläche bis zur Schnittlinie der Sparrenunterkante mit der äußeren Wandfläche.
2. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO)
Es wird eine offene Bauweise ausgewiesen.
3. Überbaubare Flächen (§ 9 (1) BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Balkone, Erker, Treppenhausvorbauten, Hauszugangsvordächer, Kelleraußentreppen können die Baugrenze bis zu einer Tiefe von 1,50 m überschreiten, wobei die Länge des Gebäudeteiles maximal die Hälfte der Gesamtlänge betragen darf.
Die Errichtung von Garagen, PKW-Stellplätzen und überdachten PKW-Einstellplätzen (Carports) ist nur innerhalb der Baugrenze zulässig.
4. Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
Die Errichtung von Garagenkomplexen ist unzulässig.
5. Grünordnerische Festsetzung (§ 9 (1) Nr. 15, 16, 20 und 25 BauGB
A1 Auf den privaten Grundstücken ist je 150 m² Grundstücksfläche 1 Baum zu pflanzen. Dabei sind standortgerechte, einheimische, kleinkrönige Laubbäume und/oder heimische Obstarten entsprechend der Gehölz- und Pflanzliste zu pflanzen.
A2 Auf den privaten Grundstücken ist je 20 m² Grundstücksfläche 1 Strauch entsprechend Gehölz- und Pflanzenliste zu pflanzen.
§ 2
Bauordnungsrechtlich - gestalterische Festsetzungen (§ 90 BauO LSA)
1. Dachneigung und Dachformen
Für die Bebauung wird eine Dachneigung von 28° - 45° festgesetzt. Es sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer zulässig.
Für untergeordnete Anbauten, sowie für Garagen und einzeln stehende Nebengelasse sind Flachdächer zulässig.
2. Gehweg
Als Gehwegbelag sowie für private Erschließungswege und Stellplätze sind waserdurchlässige Beläge wie Pflastersteine oder natursteinähnliches Betonpflaster zu verwenden.
Gehölz- und Pflanzenliste
Kleinkornige Bäume: Feldahorn - Acer campestre
Sandbirke - Betula pendula
Hainbuche - Carpinus betulus
Vogel-Kirsche - Prunus avium
Eberesche - Sorbus aucuparia
Sträucher und Hecken: Hasel - Corylus avellana
Pfaffenhütchen - Euonymus eurapaes
Wild-Apfel - Malus sylvestris
Traubenkirsche - Prunus padus
Sal-Weide - Salix caprea
Hartriegel - Cornus sanguinea
Zweigr. Weißdorn - Crataegus laevigata
Eingr. Weißdorn - Crataegus monogyna
Schlehe - Prunus spinosa
Hundsrose - Rosa canina
Traubenholunder - Sambucus recemosa
Gemeiner Schneeball- Viburnum opulus
Weitere Pflanzengehölze können mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises abgestimmt werden.
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI I. S. 2141) geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBI I. S. 1950, 2013) sowie nach § 90 Abs 4 und 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen - Anhalt vom 09.02.2001 (GVBI LSA Nr. 6/ 2001), wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat vom 28.11.2002 und mit Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 13 "Am Birkenwäldchen", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A ) und dem Tex (Teil B) mit den Festsetzungen zur Gestaltung nach § 90 Abs. 4 und 1 BauO erlassen.