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Die Ordnungsverwaltung informiert

Auf dieser Seite informiert Sie die Ordnungsverwaltung über Aktuelles. Unten finden Sie eine Gesamtübersicht der Formulare und Anträge aus dem Fachbereich.

Formulare und Anträge der Ordnungsverwaltung in der Gesamtübersicht

  • Änderungsmitteilung (Abmeldung, Ummeldung oder Wechsel Haftpflichtversicherung)

    Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie den Hund anmelden. Ihr Hund wird dann in einem zentralen Register erfasst. Bei Änderung ist eine Ab- oder Ummeldung notwendig.

    Mit der Anmeldung des Hundes erfolgt auch die Anmeldung zur Hundesteuer. Die Hundesteuer wird von der Kommune erhoben.

  • Anmeldung eines Hundes

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 der Gefahrenabwehrverordnung

    Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden.

  • Antrag auf Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks

    Gemäß § 24 Abs. 1 der 1. SprengV wird hiermit eine
    Ausnahme vom Verbot der § 23 Abs. 1 SprengG
    (Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen)
    beantragt.

    Der Antrag auf Genehmigung ist mindestens 14 Tage vor
    dem Abbrenntermin des Feuerwerks zu stellen!

  • Antrag auf Erlaubnis zum Abbrennen eines offenen Feuers

    Gemäß § 6 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt
    Sandersdorf-Brehna zählen zu offenen Feuern im Freien
    auch Traditions- und Lagerfeuer.
    Nach § 6 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt
    Sandersdorf-Brehna bedarf es zum Abbrennen eines
    offenen Feuers, welches den Durchmesser von 1,0 m
    überschreitet, einer Genehmigung der Stadt Sandersdorf-Brehna.
    Der Antrag auf Genehmigung ist mindestens 14 Tage vor
    dem Abbrenntermin des offenen Feuers zu stellen!

  • Antrag auf Plakatierung

    Der Antrag auf Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum
    Plakatierung beinhaltet die kurzzeitige Werbung in der Stadt Sandersdorf-Brehna auf der Grundlage § 18 StrG, § 60 (1) Pkt. 12 BauO LSA und der Sondernutzungssatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna
    Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Sondernutzung zu stellen.

  • Antrag zur Befreiung oder Ermäßigung der Hundesteuer

  • Antrag zur Erteilung einer Hausnummer

  • Auflagen bei Plakatierungen in Sandersdorf-Brehna und den Ortschaften

  • Musterbescheinigung zur Bestätigung einer Versicherung eines Hund in Land Sachsen-Anhalt


Sperrungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Sandersdorf-Brehna liegen

SperrortArt der SperrungZeitraum 

OT Zscherndorf, August-Bebel-Straße 6

Gehweg- und halbseitige Fahrbahnsperrung

15.05. - 26.05.2023

OT Stadt Brehna, Bitterfelder Straße 1

Gehwegsperrung

15.05.2023 - 31.03.2024

Sandersdorf-Brehna, Finkenhain,
Amselstieg, Straße der Freundschaft

Vollsperrung, Gehwegsperrungen in 3 Bauabschnitten

09.01. - 31.05.2023

OT Renneritz, Brehnaer Straße

Sicherung Fahrbahn

09.05 - 19.05.2023

OT Stadt Brehna, Thiemendorfer Straße 8

Gehwegsperrung

12.05. - 15.07.2023

OT Beyersdorf, Zörbiger Straße

Vollsperrung

15.05. - 09.06.2023

Sandersdorf-Brehna, Marienstraße

Gehwegsperrung

26.10.2022 - 25.04.2024

Sandersdorf-Brehna, Straße der Freiheit

halbseitige Sperrung mit LSA

15.05. - 26.05.2023

OT Ramsin, Am Dorfteich

Gehwegsperrung

14.04. - 15.05.2023

Erforderliche Angaben/Unterlagen zur Anmeldung:

  1. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes
  2. Kennnummer des Transponders / Mikrochips  (15-stellig)
  3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes. Bei Mischlingen ist mindestens eine Rasse anzugeben.
  4. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters, Geburtsdatum und Telefon
  5. Name und Anschrift des vorheriges Besitzers / Züchters / Tierheims bzw. bei Zuzug die ehemalige Wohnanschrift
  6. Datum der Aufnahme der Hundehaltung oder Datum des Zuzuges (angeschafft, zugelaufen oder von der eigenen Hündin geworfen)
  7. Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes oder Kopie der Tierhalter-Haftpflicht-Versicherungspolice
  8. Vorhandensein weiterer Hunde und deren Anzahl im selben Haushalt
  9. Zahlungsweise der Hundesteuer

Erläuterungen, Hinweise und Rechtsgrundlagen zur Hundeanmeldung

Nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) ist die Halterin oder der Halter eines Hundes verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung seinen Hund bei seiner Kommune anzumelden. Die Anmeldung muss daher innerhalb von 14 Tagen in der Ordnungsverwaltung erfolgen.

Die Anmeldung beinhaltet gleichzeitig auch die Anmeldung zur Hundesteuer.

Sie können Ihren Hund persönlich, schriftlich per Post oder E-Mail anmelden. 

Zentrales Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt

Zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register geführt. Nach erfolgter Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie eine Bescheinigung über die Eintragung im zentralen Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt und einen Steuerbescheid. Im zentralen Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt die Eintragung nach FCI-Rassestandard. Eintragungen und Änderungen im zentralen Hunderegister sind gebührenpflichtig.

Die Gebühr für die Bescheinigung über die Eintragung im zentralen Hunderegister beträgt derzeit je Hund bei Ersteintragung jeweils 20,00 Euro und bei Änderung jeweils 15,00 Euro.

Haftpflichtversicherung und Mikrochipnummer / Transponder

Der Anmeldung ist für alle Hunde, die nach dem 28.02.2009 geboren wurden, die Versicherungspolice für die Tierhalterhaftpflichtversicherung in Kopie beizufügen. Mit der Versicherung sind mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzusichern. Bitte beachten Sie, dass Sie für den Hund spätestens drei Monate nach der Geburt die Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Sollten Sie den Hund erst nach seinem dritten Lebensmonat zu sich nehmen, so ist die Versicherung innerhalb einer Woche abzuschließen.

Außerdem muss jeder Hund in Sachsen-Anhalt spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) gekennzeichnet werden. Die 15-stellige Transpondernummer ist in der Anmeldung zwingend anzugeben.

Die Angaben zur Kennzeichnung und zur Haftpflichtversicherung sind für alle Hunde gesetzlich vorgeschrieben, die nach dem 28. Februar 2009 geboren wurden sowie bei Hunden der Rassen American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

Steuern und Steuermarke

Die Steuermarke wird Ihnen bei der Anmeldung der Hundehaltung entweder sofort persönlich ausgehändigt oder Ihnen zusammen mit dem Steuerbescheid per Post zugestellt. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter nach Entrichtung einer Gebühr eine Ersatzmarke ausgehändigt. Mit der Beendigung der Hundehaltung (z.B. Tod oder Verkauf) ist die Steuermarke an die Stadt Sandersdorf-Brehna zurück zu geben und der Hund abzumelden.

Die jährliche Steuer beträgt derzeit für jeden Hund im Haushalt 60,00 €. Die Steuer für einen gefährlichen Hund beträgt 300,00 € pro Jahr.

Auf dem Anmeldeformular können Sie zwischen verschiedenen Zahlungsweisen wählen. Steuervergünstigungen oder Befreiungen können gegen Nachweis entsprechend der derzeitig gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna auf Antrag gewährt werden.

Abmeldung

Bitte melden Sie Ihren Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung (Wegzug, Abgabe, Veräußerung, Abhandenkommen oder Ableben) schriftlich unter Angabe des Kassenzeichens, der Transpondernummer und des Geburtsdatums ab.

Ein entsprechender Nachweis ist bei Tod durch eine tierärztliche Bescheinigung oder durch Kauf- oder Überlassungsvertrag zu erbringen. Dabei ist der/die neue Hundehalter/in mit Name und vollständiger Anschrift zu benennen.

Die aktuelle Hundesteuermarke ist der Abmeldung beizufügen oder in der Ordnungsverwaltung abzugeben. Sollte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist erfolgen, wird die Abmeldung frühestens zum Ersten des Folgemonats berücksichtigt, in dem die Abmeldung der Stadt zugegangen ist.

Datenschutz

Die Daten werden erhoben für die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer und für die Eintragungen in das Zentrale Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt.

Gemäß der §§ 1 und 2 der Datenschutzgrundverordnung sowie § 15 des HundeG LSA sind Sie zur Bereitstellung der erforderlichen Daten verpflichtet.

Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ihrer Daten: Artikel 6 Abs. 1 e DSGVO, § 3 KAG,  § 34 BMG, §§ 9, 10 DSG-LSA, HundeG LSA, Hundesteuersatzung Stadt Sandersdorf-Brehna

Kontakt

Frau Annkathrin Schäpe

Sachbearbeiterin Ordnung und Sicherheit

Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

Kostenlose Altkleider-, Elektroaltgeräte- und Schrottsammlungen – Ankündigung über Postwurfzettel

Bei Wurfzetteln ohne Hinweise auf den Sammler (Name, Anschrift, Telefonnummer u. ä.) oftmals verbunden mit einer Vielzahl von Rechtschreibfehlern kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine nicht ordnungsgemäß angezeigte, also illegale Sammlung, handelt.

In diesen Fällen bitten wir ausdrücklich um Ihre Mithilfe.

Stellen Sie keine Sammelware zur Abholung bereit. Nur auf diesem Wege kann den illegalen Sammlern die „Geschäftsgrundlage“ entzogen und eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung bzw. Verwertung gewährleistet werden.

Der Gesetzgeber hat im Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz ausdrücklich nur den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ermächtigt Elektroaltgeräte zu sammeln. Nutzen Sie für die Elektroaltgeräte, sofern keine Rücknahme durch den Fachhandel erfolgt, und für die Abgabe von Metallschrott die Entsorgung über die Anhalt-Bitterfelder Kreiswerke GmbH (2x/Jahr ohne zusätzliche Kosten). Die Selbstanlieferung an einer der Annahmestellen ist ebenfalls möglich.

Batterien gehören zu den schadstoffhaltigen Haushaltsabfällen und sind zu den mobilen und stationären Schadstoffsammelstellen zu bringen (ohne zusätzliche Kosten). Weitere Informationen und Termine der mobilen Schadstoffsammlungen entnehmen Sie bitte Ihrem Amtsblatt oder der Internetseite www.abikw.de.

Sie haben es in der Hand, dass die Abfälle, die in Ihrem Haushalt anfallen, gesetzeskonform und umweltgerecht verwertet bzw. entsorgt werden und bewahren sich damit auch vor möglichen Bußgeldverfahren.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten:

Regelungen zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen sind im § 17 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) enthalten. Danach sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die Überlassungspflicht besteht z.B. nicht für Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Vor der Durchführung gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen ist für den gewerblichen Sammler ein Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG vorgeschrieben.

Für weitergehende Fragen und Hinweise stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Fachdienstes Abfallwirtschaft, Bodenschutz und Chemikalienrecht gern unter den Telefonnummern 03496 60-1321, 03496 60-1328, 03496 60-1317 und 03496 60-1307 zur Verfügung.