Bebauungsplan Sandersdorf Wohngebiet - Krotendorfer Weg
Allgemeine Hinweise
1. Die Satzung besteht aus dem Bebauungsplan mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Festsetzungen zur Baugestaltung und Grünordnung.
2. Der räumliche Geltungsbereiche des Plangebietes liegt in Sandersdorf, westlich der Ramsiner Straße, gegenüber dem Baugebiet "Alte Ziegelei".
Der Geltungsbereich wird katastermäßig wie folgt beschrieben:
Gemarkung: Sandersdorf
Flur: 4
Flurstück: Teilstück aus 1567
3. Das maßgebliche Planexemplar der Satzung wird im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft in Sandersdorf zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Teil B
Textliche Festsetzungen bestehend aus:
§ 1
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB, BauNVO)
1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Das Baugebiet "Krotendorfer Weg" ist nach § 4 BauNVO als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen.
Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
3. Anlagen für kulturelle, soziale, sportliche, gesundheitliche und kirchliche Zwecke.
Nicht zulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO:
1. Tankstellen
2. Gartenbaubetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
Ausnahmsweise können zugelassen werden gem. § 4 (3) BauNVO:
1. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
2. Betriebe des Beherrbergungsgewerbes
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nach §§ 16 und 17 BauNVO bestimmt durch folgende Festsetzungen:
1. Die Geschossflächenzahl beträgt 0,4 als Höchstmaß.
2. Die Grundflächenzahl (Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) ist auf 0,3 begrenzt.
3. Die Zahl der Vollgeschosse beträgt II als Höchstmaß.
2. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 BauNVO)
Es wird eine offene Bauweise ausgewiesen.
3. Überbaubare Flächen (§ 9 (1) BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Balkone, Erker, Treppenhausvorbauten, Hauszugangsvordächer, Kelleraußentreppen können die Baugrenze bis zu einer Tiefe von 1,50 m überschreiten, wobei die Länge des Gebäudeteiles maximal die Hälfte der Gesamtlänge betragen darf.
Die Errichtung von Stellplätzen, Garagen und Carports (überdachte Einstellplätze) ist außerhalb der Baugrenze zulässig.
4. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 15, 16, 20 und 25 BauGB)
4.1 Pflanzgebote
A1 Auf den privaten Grundstücken sind je angebrochene 150 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche 1 Baum zu pflanzen. Dabei sind standortgerechte, einheimische Gehölze, kleinkronige Laubbäume und/oder heimische Obstarten entsprechend der Gehölz- und Pflanzenliste zu pflanzen
A2 Auf den privaten Grundstücke sind je angebrochene 30 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche 1 Strauch zu pflanzen. Dabei sind standortgerechte einheimische Gehölze entsprechend der Gehölz- und Pflanzenliste zu pflanzen.
A3 Für Baumfällungen, die während der Baumaßnahme erforderlich werden, sind für jeden gefällten Baum als Ausgleich zwei neue Bäume an anderer Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen.
4.2 Maßnahme zum Schutz des Bodens § 9 (1) Nr. 20 BauGB
Zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Vegetationstechnik - Schutzmaßnahmen) zu beachten.
Zur Sicherung und Schutz des abzutragenden Oberbodens sind die DIN 18915 (Bodenarbeiten) und DIN 18300 (Erdarbeiten) zu beachten.
§ 2
Bauordnungsrechtlich - gestalterische Festsetzungen
(§ 90 BauO LSA)
Wegbefestigung / Belag
Als Wegbefestigung sowie für private Erschließungswege und Stellplätze sind wasserdurchlässige Beläge oder Pflastersteine (Naturstein- oder Betonpflaster) zu verwenden.
Gehölz- und Pflanzeliste
Kleinkornige Bäume: Feldahorn - Acer campestre
Sandbirke - Betula pendula
Hainbuche - Carpinus betulus
Vogel-Kirsche - Prunus avium
Eberesche - Sorbus aucuparia
Sträucher und Hecken: Hasel - Corylus avellana
Pfaffenhütchen - Euonymus eurapaes
Wild-Apfel - Malus sylvestris
Traubenkirsche - Prunus padus
Sal-Weide - Salix caprea
Hartriegel - Cornus sanguinea
Zweigr. Weißdorn - Crataegus laevigata
Eingr. Weißdorn - Crataegus monogyna
Schlehe - Prunus spinosa
Hundsrose - Rosa canina
Traubenholunder - Sambucus recemosa
Gemeiner Schneeball- Viburnum opulus
Weitere Pflanzengehölze können mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises abgestimmt werden.
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI I. S. 2141) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBI I. S. 2850) sowie nach § 90 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen - Anhalt vom 09.02.2001 (GVBI LSA Nr. 6/ 2001), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2003 (GVBI LSA Nr. 26/ 2003) wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat vom 25.03.2004 und mit Genehmigung der Höheren Verwaltungsbehörde folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 16 "Krotendorfer Weg", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit den Festsetzungen zur Gestaltung nach § 90 Abs. 4 und 1 BauO LSA erlassen.