Gibt es Möglichkeiten, das Gesetz zu umgehen?
Vereinbarungen, die nach dem HinSchG bestehende Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach dem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam (§ 39 HinSchG).
Vereinbarungen, die nach dem HinSchG bestehende Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach dem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam (§ 39 HinSchG).