Bebauungsplan "Am Stakendorfer Busch" - 4. Änderung
Teil B
Textliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)
Art der baulichen Nutzung (§ 9 [1] Nr. 1 BauGB und §§ 1-11 BauNVO)
1. Festgesetzt werden Industriegebiete Gle gem. § 9 BauNVO. In den Industriegebieten Gle 1 bis Gle 7 werden Einzelhandelsbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 1 (5) BauNVO als nicht zulässig festgesetzt. Ausnahmsweise zulässig sind in den Industriegebieten Gle 1 bis Gle 7 gem. § 1 (5) BauNVO Verkaufsstellen von Handwerks- oder Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher richten ("Werksverkauf"), sofern die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einscließlich Repatur- und Serviceleistungen einer im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindlichen Betriebsstätte stehen und die Größe der dem Verkauf dienenden Fläche der Flächengröße des Hauptbetriebes deutlich untergeordnet.
2. Nicht zulässig sind gem. § 1 (5) und (9) BauNVO in den Industriegebieten Gle 1 bis Gle7 raumbedeutsame Fotovoltaikflächenanlagen als Gewerbebetriebe aller Art gem. § 9 (2) Nr. 1 BauNVO.
3. Die gemäß § 9 (2) BauNVO im Industriegebiet Gle 4 zulässige Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wie folgt eingeschränkt: Innerhalb des Industriegebietes Gle 4 sind Logistikbetriebe als Gewerbebetriebe aller Art unzulässig.
4. Die Industriegebiete Gle 1 bis Gle 7 werden gem. § 1 (6) BauNVO eingeschränkt: In den Industriegebieten Gle sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig.
5. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzung einer Grundflächenzahl bestimmt (§ 16 BauNVO). Die zulässige Grundfläche ergibt sich aus der Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. Die festgesetzten Nutzungswerte des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung sind jeweils Höchstwerte.
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB und §§ 12,14 BauNVO)
6. Die Stellplätze für Grundstücke mit nach dieser Satzung zulässigen Nutzungen sind grundsätzlich innerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche vorzusehen.
7. Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, die der Grundstückseinfriedung, der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind im gesamten Plangeltugsbereich des Bebauungsplanes zulässig. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen, Anlagen zum Sammeln von Abfällen und Werstoffen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, mit Ausnahme von Windenergieanlagen i.S.d. § 14 (2) Satz 2 BauNVO.
8. Stellplätze und Garagen gem. § 12 BauNVO sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schut, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 [1] Nr. 20, 25 BauGB)
9. Die Grünflächen entlang der nördlichen, südlichen und westlichen Plangebietsgrenze sind als Landschaftsrasen anzulegen, zu erhalten und 2x im Jahr zu mähen (Einsaat mit Kräutersaatgutmischung). Die Mahd hat außerhalb der Brutzeit der einheimischen Vogelarten zu erfolgen. Sie darf nicht in der Zeit zwischen dem 20. April und dem 20. Juli durchgeführt werden.
10. Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit standortgerechten, einheimischen Gehölzen mit dem Zielbiotop zu entwickeltender Feldgehölze wie folgt zu bepflanzen: Die Flächen sind mit Sträuchern der Artenliste 3 gemäß Pflanzenschema 3 zu bepflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. In den südlichen Flächen sind Baumgruppen gemäß Artenliste 1 in der Größe von je 25 m x 25 m zu integrieren.
11. PKW-Stellplätze sind so herzustellen, dass das anfallende Niederschlagswasser versickert. (Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster oder Rasenfugenpflaster im Splittbett) (§ 9 [1] 20 BauGB)
12. Pro Stellplatz auf einem Grundstück ist ein Strauch gemäß Artenliste 2 in unmittelbarer Nähe der Stellplätze pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Alternativ dazu ist je zehn Stellplätze die Pflanzung eines hochstämmigen Baumes der Artenliste 1 möglich. (§ 9 [1] 25a BauGB).
13. Die nicht überbauten Flächen (Grundstücksfreiflächen) der Baugrundstücke sind als Grünfläche anzulegen und zu erhalten (Einsaat mit Regelsaatgutmischung RSM 7.2.2 oder RSM 8 Variante 1 oder gärtnerische Anlage).
Hinweise:
Zur Erziehlung einer naturnahen Vegetation sind bei der Gehölzpflanzung und Entwicklung die DIN 18917 und DIN 18919 anzuwenden. Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege ist auf 3 Jahre festgesetzt.
Nach einer für 3 Jahre festgesetzten Entwicklungspflege sind alle Anpflanzungen, Hecken und Sukzessions- bzw. Extensivrasen durch den Antragsteller im Wuchs zu fördern, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen und vor Zerstörung sowie durch Wildverbiss zu schützen. Nicht angewachsene oder abgestorbene Gehölze sind, soweit es die Standortverhältnisse zulassen, umgehend artgleich zu ersetzen. Die Ausführungsplanung der Naturschutzrechtlichen Kompensionsmaßnahmen gilt als erfüllt, wenn die Gehölze und festgesetzten anderen Maßnahmen nach Ablauf von 3 Jahren nach Erstpflanzung zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen sind.
Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzes (§ 9 [1] Nr. 24 BauGB)
15. Die Industriegebiete sind gem. § 1 (4) BauNVO schalltechnisch gegliedert. Für Betriebe und Anlagen in den Industriegebieten Gle 1 bis Gle 7 sowie den LKW - Parkplatz werden gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontigente LEK tags (06:00- 22:00 Uhr) und nachts (22:00- 06:00 Uhr) festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen.
Siehe Tabelle BPL Industriegebiet Am Stakendorfer Busch_4. Änderung
Hinweis:
Der Nachweis zur Einhaltung der festgesetzten Emissionskontigente ist für jedes relevante Einzelvorhaben ebenfalls gem. DIN 45691 ("Geräuschkontingentierung", Dez. 2006, Hrsg. Deutsches Institut für Normung, Beuth Verlag GmbH Berlin) zu führen.
16. Die festgesetzten Emissionskontigente sind als "Beurteilungspegel" i.S. der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz vom 26.08.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm- TA Lärm; GVBI. 1998, Seite 503ff, in der aktuell geltenden Fassung) zu verstehen. Dem gemäß ist bei einem schalltechnischem Nachweis nach dem im Anhang A zu dieser Verwaltungsvorschrift beschriebenem Verfahren vorzugehen. Eine Umverteilung der Emissionskontigenten resultierende Gesamt-Immussionswert LGI nicht überschritten wird.
17. Schallpegelminderungen, die im konkreten Einzelfall durch Abschirmungen erreicht werden, erhöhte Luftabsorptions- und Bodendämpfungsmaße (frequenz- und entfernungsabhängige Pegelminderungen sowie die meteologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Hrsg. Deutsches Institut für Normung, Beuth Verlag Berlin, Oktober 1999) und/oder zeitliche Begrenzungen des Emissionskontigents zugerechnet werden. Die Höhe des an der anliegenden schutzbedürftigen Nutzung einzuhaltenden Immissionsrichtwerts ergibt sich dabei aus der in der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan "Am Stakendorfer Busch"- 4. Änderung, zu Grunde gelegten Gebietseinstufung der jeweiligen Immissionsorte.
Hinweis:
EIn Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Anforderungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionswert nach TA Lärm um mindestens 15 db (A) unterschreitet.
18. Für die zeichnerisch dargestellten Richtungssektoren erhöhen sich die in der Planzeichnung angegebenen Emissionskontigente LEK für die Industriegebiete Gle 1 bis Gle 5 um ein richtungsabhängiges Zusatzkontigent von 3 dB (A) tags und 6 dB (A) nachts im Sektor A und für das Industriegebiet Gle 7 von 3 dB (A) tags und 10 dB (A) nachts im Sektor B.
Nachrichtliche Übernahmen:
- Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Obere Luftfahrtbehörde: Unter Berücksichtigung des Bauschutzbereiches des Sonderlandeplatzes Renneritz ist bei Bauwerken über 139 m über NN die Zustimmung der Luftfahrtbehörde und die gutachterliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) einzuholen. Gemäß § 14 LuftVG ist bei der Planung von Bauwerken mit einer Bauhöhe von über 100 m über Grund eine Zustimmung der oberen Luftfahrtbehörde erforderlich.
- Die Festsetzungen der 4. Änderung führen in Teilbereichen zu Eingriffen, welche Veränderungen un Beeinträchtigungen eines archäologischen Kulturdenkmals bewirken können. Somit wird seitens des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Vorhaben nur unter der Bedingung zustimmt, das vorgeschaltet zu Baumaßnahmen entsprechend § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA eine fachgerechte archäologische Dokumentation nach den derzeitig gültigen Standards des LDA LSA durchgeführt wird. Hierfür sind zusätzliche Kosten durch die jeweiligen Vorhabensträger einzuplanen. Die Dokumentation wird durch das LDA LSA durchgeführt. Die Ausführungen zur erforderlichen archäologischen Dokumentation sind in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Bauherr und LDA LSA abstimmen. Dabei gilt für die Kostentragungspflicht entsprechend DenkmSchG LSA das Verursacherprinzip. Für alle Bauvorhaben im gekennzeichneten Bereich* ist ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde/ Genehmigungsbehörde einzureichen.
*siehe Kartendarstellung im Anhang der Bebauungsplanbegründung