Vorhabensbezogener Bebauungsplan Roitzsch - Gewerbe Ruppert
Teil B: Textliche Festsetzungen
Gle eingeschränktes Industriegebiet (§ 9 BauNVO)
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
Im eingeschränkten Industriegebiet sind die Nutzungen wie im Industriegebiet entsprechend § 9, Absatz 2 und 3 BauNVO zugelassen.
Als Einschränkung sind im Gle nur solche Betriebe zulässig, die tags (6.00 Uhr - 22.00 Uhr) einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB nicht überschreiten.
Die Betriebszeiten sind auf 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu beschränken.
Für Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 10mg/ m³ nicht überschreiten.
Der Bezugspunkt für die festgelegte max. Traufhöhe ist OK Waage (Nr. 4)
Betriebsbedingte Aufbauten, wie Schornsteine, Aufzugsschäche und Antennen werden auf die zulässige Gebäudehöhe nicht angerechnet.
2. Festsetzungen zur Grünordnung
Flächen zur Anpflanzung sind mit standortgerechten einheimischen Gehölzen bepflanzt, die zur Aufhebung der monokulturellen Landschaft beitragen.
Wandflächen von Gebäuden, deren Dachfläche 1000 m² überschreitet, sollten mit rankenden oder schlingenden Gewächsen als vertikale Gliederung begrünt werden (Fassadenbegrünung).
Grünflächen haben eine Baum- und Strauchbepflanzung.
Auf Grund des § 10 BauGB in der zur Zeit aktuell gültigen Fassung und der Beschlussfassung durch den Gemeinderat vom 27.03.06 sowie der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde wird folgende Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Fa. Ruppert GmbH & Co KG/ NL Roitzsch in Roitzsch bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen.