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Was habe ich als Hinweisgeber zu befürchten? Bin ich als Hinweisgeber besonders geschützt?

Das Gesetz sieht einen expliziten Schutz vor jeder Form von Repressalien für hinweisgebende Personen vor. Das Gesetz enthält dabei auch schon ein Verbot des Versuchs und der Androhung von Repressalien (§ 36 (1) HinSchG).

Bei Verstößen gegen das Verbot von Repressalien sieht das Gesetz Bußgelder vor (§ 40 HinSchG). Auch Schadensersatzzahlungen können in Betracht kommen (§ 37 HinSchG). 

Im Gegenzug ist jedoch auch die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen verpflichtet (§ 38 HinSchG).