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Welche Fristen gelten für erfolgte Meldungen?

  • Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung nach spätestens sieben Tagen (§ 17 (1) HinSchG).
  • Innerhalb von drei Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung erhält der Hinweisgeber eine Rückmeldung. Diese Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese (§ 17 (2) S. 1f HinSchG).
  • Die Rückmeldung darf dabei nur erfolgen, sofern hierdurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt wurden, nicht beeinträchtigt werden (§ 17 (2) S. 3 HinSchG).