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Bebauungsplan Sandersdorf Wohngebiet - An der Richard

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Textliche Festlegungen - Teil B

1. Art und Maß der baulichen Nutzung 

Nach § 8 und 9 BauZVO vom 26.06.1991; § 9 (8) BauGB. Gbl. Teil 1 Nr. 45 und nach § 4 BauNVO.

Das Baugebiet Sandersdorf "Zscherndorfer Straße" ist als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen. 

Das bedeutet, dass die bebaute Fläche vorwiegend dem Wohnen dient. 

Zulässig sind:

1. Wohngebäude
2. Die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden 

Nicht zulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO:

1. Anlagen für sportliche Zwecke 

Ausnahmsweise können zugelassen werden gem. § 4 (3) BauNVO:

1. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nach § 16 und 17 BauNVO bestimmt durch folgende Festsetzungen:

1. die Geschossflächenzahl beträgt maximal 0,8. 
2. die Grundflächenzahl (Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) ist auf 0,4 begrenzt.
3. die Zahl der Vollgeschosse kann zwischen 1 und 2 variieren.

Wobei bei der Herleitung der Grundflächenzahl als Nutzfaktor die nachzuweisenden Stellplätze eleminiert werden können. 

Gemäß § 20 (3) BauNVO wird festgesetzt: 

Die Flächen von Aufenhaltsräumen in anderen Geschossen (hier in Dachgeschossen, die nur kein Vollgeschoss sind), sind bei der Ermittlung der Geschossfläche nur zur Hälfte mit zu rechnen.

Gemäß § 16 (4) BauNVO wird festgesetzt:

Die Traufhöhe von eingeschossigen Gebäuden wird mit mindestens 2,50 m und höchstens 4 m über Gelände festgesetzt. Bei zweigeschossigen Gebäuden betragen die Maße 5 und 7 m.
"Traufhöhe" ist dabei die Höhendifferenz zwischen der Höhe der ausgebauten Verkehrsfläche auf der Erschließungsseite des Grundstückes, gemessen zwischen den Fluchten der beiden seitlichen Gebäudewände und zwischen der Höhe am Schnitt von Aussehnkante und straßenseitige Umfassungswand mit der Straßenunterkante.

Ausnahmen von der festgesetzten Traufhöhe können im Einzelfall bei der Planung von Gebäuden mit versetzen Traufhöhe können im Einzellfall bei der Planung von Gebäudeb mit versetzten Geschossebenen gemäß § 16 (6) BauNVO zugelassen werden.

6. Besonderer Wohnbedarf 

Bei Wohnungsneubau sollen im Erdgeschoss Behinderten- Seniorenwohnungen Vorrang finden.

7. Besonderer städtebaulicher Nutzungswerk

Es soll ein attraktives Wohngebiet entstehen, das hohen Ansprüchen an Wohnqualität gerecht wird. Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser werden durch Straßen getrennt.

8. Freizuhaltende Flächen

Die Freihaltung von Flächen ist neben den bemessenen ABstandsflächen zwischen Gebäuden nicht erforderlich.

9. Verkehrsflächen

Das Wohngebiet wird über die Zscherndorfer Straße erschlossen, welche wiederum in die Bitterfelder Straße (B183) mündet. Zur Straße "Am Pfingstanger" besteht eine weitere Anbindung. 
Im Geltungsbereich gibt es keine Hauptstraße. DIe Erschließungsstraße wird verkehrsberuhigt ausgebaut.

10. Versorgungsflächen

Die ausgewiesenen Flächen, auf denen Anlagen für die Versorgung der Bevölkerung mit Gas, Strom, Wasser und Fernwärme errichtet sind, gelten als festgesetzt. Notwendige Nebenanlagen dieser Einrichtungen sind allerdings ausnahmsweise zulässig, ohne dass entsprechende Festsetzungen getroffen werden. 

11. Führung von Versorgungsanlagen

Das Gebiet ist bis zum Stand Januar 1993 noch nicht erschlossen. Die anzulegenden unterirdischen Trassen sind dem beigefügten Tiefbauprojektunterlagen zu entnehmen.

12. Entsorgungsflächen

Flächen für Mülltonnenstandplätze und Recyclingsammelbehälter sind keine Flächen der Entsorgung gemäß § 9 (1) und werden im Bebauungsplan nicht gesondert ausgewiesen.

13. Grünflächen

Es handelt sich um öffentliche und private Grünflächen. Die Grundstücksgärten werden privat bewirtschaftet.

In Grünflächen sind Kleinkinderspielplätze integriert. 

Ebenso beinhalten die Grünflächen Wäschetrockenplätze und Teppichklopfstangen. 

14. Wasserflächen

Offene Wasserflächen sind für das Baugebiet nicht vorgesehen. (Brunnen und kleinere Wasserläufe sind davon nicht betroffen)

15. Landwirtschaft und Wald

Landwirtschaft wird im Geltungsbereich nicht betrieben. Der zu Zscherndorfer Straße angrenzende Grüngürtel (Bäume und Sträucher) Ist ein Schutzstreifen. Bäume im Bereich von Straßenanbindungen sind zu ersetzen. 

16. Tierhaltung 

Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung sowie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen sind im Geltungsbereich nicht zulässig.

17. Natur und Landschaft

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu Entwicklung der Natur und Landschaft, sowie Flächen dazu werden nicht konkret ausgewiesen. Es ist bei der Gestaltung der Grünflächen darauf zu achten, dass die Flächen intensiv mit naturwertvollen Pflanzungen angelegt werden. 

18. Immisionsschutz

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dürfen in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet werden, Kohle und Abfälle aller Art weder zu Holz- und Feuerungszwecken der Beseitigung verbrannt werden. 

Es sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die nicht nach § 4 BImSchG I.d.F.D. Bek. vom 14.05.1990 nach der BImSchv von 24.07.1985 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen. 

Nach § 2 der 16. BImSch vom 12. Juli 1990 gelten u.a. folgende Immisionsgrenzwerte (IGW) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche:

Im Wohngebiet             Tag 55 dB(A)                    Nacht 45dB(A)

19. Grünordnungsplan 

Aus städtebaulichen Gründen wird das Anpflanzen standortheimischer Bäume und Sträucher in einem angenehmen Verhältnis zur Grundstücksfläche festgesetzt. 

Bepflanzungen, Abgrenzungen, Pflanzengebote u. ae sind dem beigefügtem Grünordnungsplan zu entnehmen.

Präambäl

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. I.S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1122), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung und mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet Flur 4, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen.

Hinweise

1. Wo im Plan Baugrenzen dicht neben Nutzungsgrenzen oder geplante neue Grundstücksgrenzen gezeichnet sind, fallen sie als Festsetzung geometrisch mit diesen in einer Linie zusammen. 
2. Vor einer Bebauung ist eine Überprüfung der Grundstücksflächen nach eventuell noch vorhandenden Kampfmitteln durchzuführen.

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 08. Dezember 1986 (BGBI I. S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des EInigungsvertrages vom 31. AUgust 1990 (BGBI II S. 885, 1122), wir nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet Flur 4, westlich der Zscherndorfer Straße, Flurstück 4, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen.

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