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Bebauungsplan Wohnbebauung - Alte Ziegelei - 1. Änderung

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Der Wendehammer wurde umgestaltet und der Spielplatz verlegt, um die Nutzung und Gestaltung zu optimieren.

Textliche Festsetzungen - Teil B

1. Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet (WA 1 - WA5 ) gekennzeichneten Flächen ist das Errichten von Wohnhäusern und dazugehöriger Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze nach § 10 (4 BauNVO) zulässig.

2. Zulässig sind Räume für freie Berufe und Läden zur Versorgung des Gebietes.

3. Die GRZ für WA 1, WA 2, WA 3, WA 5 und WA 6 beträgt 0,4.
    Die GRZ für WA 4 beträgt 0,3.

4. Zulässige Anzahl der Vollgeschosse für WA 3 und WA 5 ist 1 Vollgeschoss, für WA 1, WA 2, WA 4 und WA 6 sind 2 Vollgeschosse.

5. Für die Fläche WA 2, WA 4 und WA 6 wird eine maximale Gebäudehöhe von 8,00 m nach § 16 (6) BauNVO festgesetzt. 

    Der Bezugspunkt ist gleich das Mittel aus der Höhe des rechten und des linken Grundstückseckpunktes (Straßendecke) an der, der Erschließungsstraße zugewandten Gründstücksgrenze. 

6. Höhenlage der baulichen Anlagen im Wohngebiet 

Der Bezugspunkt ist gleich das Mittel aus der Höhe des rechten und des linken Grundstückseckpunktes (Straßendecke) an der, der Erschließungsstraße zugewandten Gründstücksgrenze.
Die Bezugshöhe gilt für alle baulichen Anlagen innerhalb der Baugrenzen des Baugrundstückes. Die Bezugshöhe ersetzt, für die Bemessung der baulichen ANlagen innerhalb der Baugrenzen, die gewachsenen Geländehöhen. 

Die Oberfläche des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss OK FFB EG darf nicht in allen WA nicht höher als 0,50 m über dem Bezugspunkt liegen.

7. Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind ausnahmsweise in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Dies gilt nicht für Flächen die an eine Pflanzbindung belegt sind.

Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

8. Es ist eine offene Bauweise festgesetzt.

9. In den Flächen WA 2, WA 3 und WA 5 sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. 
    In den Flächen WA 4 und WA 6 sind nur Einzelhäuser. 

10. In den Flächen WA 2 bis WA 6 sind pro Wohnhaus max. zwei Wohneinheiten zulässig.

11. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen markiert. Die nach § 23 (3) zulässige Überbauung der Baugrenze ist auf maximal 2,00 m beschränkt. 

12. Einfriedungen

      Im Bereich des Wendehammers ist eine Freihaltezone von 1,00 m zu gewährleisten, diese ist von starren Einfriedungen freizuhalten.

Garagen und Stellplätze 

13. Die Errichtung von Garagenkomplexen und Tiefgaragen ist nicht zulässig. 

14. Gem. § 23 (5) BauNVO sind Garagen und Caports nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf den Baugrundstücken sind je ein Stellplatz pro Wohneinheit, jedoch mindestens 2 Stellplätze nachzuweisen. Garagen und Caports sind in einem ABstand von mind. 5,00 m zur Erschließungsstraße zugewandten Grundstücksseite zu errichten.

15. Für die Anlage von Stellplätzen und Grundstückszufahrten im Bereich des allgemeinen Wohngebietes und für die Anlage von Wegen gilt: Die Oberflächen sind mindestens mit einem Abflussbeiwert von 40% wasserdurchlässig zu gestalten. Für die Zufahrten sind bituminös gebunden Decken und Straßenbeton unzulässig.

Verkehrsflächen

16. Auf der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- u./o. Radweg ist nur Fuß- u./o. Radverkehr zulässig [§ 9 ABs. 1. Nr. 11 BauGB].

17. Auf der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ruhender Verkehr (parken) sind öffentliche Parkflächen zulässig.

Grünordnung

18. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als private Gärten zu nutzen und zu unterhalten.

Innerhalb der Grundstücke ist je angefangene 500m² ein kleinkorniger und hochstämmiger Baum entsprechend der Pflanzliste zu Pflanzen.

19. Niederschlagswasser

Das auf den Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern.

Flächen mit Bindung für Bepflanzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung. 

Erhalt und Pflanzung von Bäumen und Sträuchern. 

20. Auf den öffentlichen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen M2 sind standortgerechte heimische Gehölze entsprechend den Angaben im Ausgleichs- und Kompensationsplan entsprechend der Pflanzlisten anzulegen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB].

Innerhalb der allgemeinen Wohnbauflächen, die als Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von BÄumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung, gekennzeichnet sind, sind nach VOrgabe des Ausgleichs- und Komensationsplanes sind Bestandteil der grünordnerischen Festsetzungen.

Hinweise

1. Im Geltungsbereich ist eine Altlastenverdachtsfläche bekannt, diese wird im Landkreis Anhalt- Bitterfeld unter der Katasternummer 3491 geführt. 

Präambel 

Aufgrund des § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 1722) wird nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna vom 13.06.2019 die 1. Änderung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung  "Alte Ziegelei - Gemarkung Sandersdorf" bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen.

  • BPL Wohnbebauung Alte Ziegelei_1. Änderung

  • Begründung zur Satzung