Bebauungsplan Zscherndorf - An der Bitterfelder Straße
Allgemeine Hinweise
1. Die Satzung besteht aus dem Bebauungsplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Festsetzungen zur Baugestaltung und Grünordnung
2. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes liegt in der Gemeinde Sandersdorf/ Ortschaft Zscherndorf, südlich der Bitterfelder Straße/ zwischen Mozartweg und Kurze Straße
3. Der Geltungsbereich wird katastermäßig wie folgt beschrieben:
Gemarkung: Zscherndorf
Flur: 2
Flurstück: 158 (teilweise), 159/2, 161
4. Das maßgebliche Planexemplar der Satzung wird im Bauamt der Gemeinde Sandersdorf zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Teil B
Textliche Festsetzungen bestehend aus:
§ 1
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB, BauNVO)
1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Das Baugebiet "An der Bitterfleder Straße" ist nach § 4 BauNVO als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen.
Für das Allgemeine Wohngebiet (WA) gilt:
Zulässig sind:
1. Wohngebäude
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerkbetriebe.
3. Anlagen für kulturelle, soziale, sportliche, gesundheitliche und kirchliche Zwecke
Nicht zulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO:
1. Tankstellen
2. Gartenbaubetriebe
3. Anlagen für Verwaltungen
Ausnahmsweise können zugelassen werden gem. § 4 (3) BauNVO:
1. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
2. Betriebe des Beherbergungsgewerbes
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nach §§ 16 und 17 BauNVO bestimmt durch folgende Festsetzungen:
1. Die Geschossflächenzahl beträgt 0,6 als Höchstmaß
2. Die Grundflächenzahl (Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) ist auf 0,4 begrenzt.
3. Die Zahl der Vollgeschosse beträgt II als Höchstmaß.
2. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO)
Im Plangebiet ist eine offene Bauweise zulässig.
3. Überbaubare Flächen (§ 9 (1) BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Balkone, Erker, Treppenhausvorbauten, Hauszugangsvordächer, Außentreppen können die Baugrenze bis zu einer Tiefe von 1,50 m überschreiten, wobei die Länge des Gebäudeteiles maximal die Hälfte der Gesamtlänge betragen darf.
Die Errichtung von Garagen, PKW- Stellplätzen und überdachten PKW- Einstellplätzen ist auch außerhalb der Baugrenze zulässig.
4. Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
Die Errichtung von Garagenkomplexen ist unzulässig.
5. Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Für jedes Grundstück ist nur eine Einfahrt gestattet.
6. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 15, 16, 20 und 25 BauGB)
Pflanzgebote Ausgleichsmaßnahmen
A1 Auf den in der Planzeichnung mit "A1" gekennzeichneten privaten Grundstücken sind jeweils 12 Sträucher zu pflanzen. Dabei sind standortgerechte, einheimische Gehölze entsprechend der Gehölz- und Pflanzenliste auszuwählen.
A2 Auf den in der Planzeichnung mit "A2" gekennzeichneten privaten Grundstücken sind jeweils 15 Sträucher und 2 Bäume pro Grundstück zu pflanzen. Dabei sind standortgerechte, einheimische Gehölze; kleinkronige Laubbäume und/ oder heimische Obstarten (mindestens Mittelstamm) entsprechend der Gehölz- und Pflanzenliste auszuwählen.
Pflanzengebote Maßnahmen
E1 Ersatzpflanzung von 213 Sträuchern als zweireihige Heckenpflanzung zur Randbegründung der externen Ersatzfläche. Dabei sind standortgerechte, einheimische Gehölze entsprechend der Gehölz- und Pflanzenliste auszuwählen.
7. Maßnahmen zum Schutz des Bodens (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
Zum Schutz von zu erhaltenden Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Vegetationstechnik - Schutzmaßnahmen) zu beachten.
Zur SIcherung und Schutz des abzutragenden Oberbodens sind die DIN 18915 (Bodenarbeiten) und DIN 18300 (Erdabeiten) zu beachten.
§ 2
Bauordnungsrechtlich- gestalterische Festsetzungen (§ 85 BauO LSA)
1. Dachform
Im Plangebiet sind Flachdächer nicht gestattet, jedoch sind für untergeordnete Anbauten, sowie Garagen und einzeln stehende Nebengelasse Flachdächer zulässig.
2. Wegbefestigung/ Belag
Als Wegbefestigung sowie für private Erschließungswege und Stellplätze sind wasserdurchlässige Belage oder Pflastersteine (Naturstein- oder Betonpflaster) zu verwenden.
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBI. I 1818) sowie nach § 85 BAs. 4 und 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 20.12.2005 (GVBI. LSA Nr. 67/2005) wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat vom 14.12.2006 folgende Satzung über die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "An der Bitterfelder Straße", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen: