Inhalt

a) Bauleistungen

Eine Teilnahme von Bietern oder ihrer Bevollmächtigten an Angebotseröffnungen ist nur bei nationalen Ausschreibungen für Bauleistungen (VOB) möglich, sofern die schriftliche Angebotsabgabe zugelassen ist.

Alle Bietern erhalten bei nationalen Ausschreibungen für Bauleistungen (VOB) - ausgenommen Freihändige Vergaben - sowie bei offenen und nicht offenen europaweiten Bauvergaben unaufgefordert unverzüglich nach Submission die Namen und Anschriften der Bieter, die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose, Preisnachlässe ohne Bedingungen und die Anzahl der jeweiligen Nebenangebote.

b) Liefer- und Dienstleistungen

Die Angebotsöffnung für UVgO- und VgV-Leistungen ist nicht bieteröffentlich. Das Ergebnis wird nicht offengelegt.