Einbeziehungssatzung Sandersdorfer Straße Ramsin
Textliche Festsetzungen (Teil B) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1. Bauvorhaben sind nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung im Sinne einer Wohnbebauung anzupassen.
2. Für den ausgewiesen Planteil A ist die maximal zulässige Grundfläche auf 200 m² begrenzt.
3. Für den ausgewiesen Planteil B ist die maximal zulässige Grundfläche auf 200 m² begrenzt.
4. Für den ausgewiesenen Planteil C ist die maximal zulässige Grundfläche auf 250 m² begrenzt.
5. Für den ausgewiesen Planteil C ist die maximal zulässige Grundfläche auf 50 m² begrenzt. Es sind nur Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen nach § 12 BauNVO zulässig.
Grünordnerische Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
M1 Die nicht überbaubaren Grundsztücksflächen in den Planteilen A bis D sind als Obst- und Gemüsegarten und/ oder als Ziergarten gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und zu erhalten.
M2 Die ausgewiesen privaten Grünflächen sind als Obst- und Gemüsegarten und/ oder als Ziergarten gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und zu erhalten.
A1 Der Grünbestand auf der ausgewiesenen privaten Grünfläche ist weitesgehend zu erhalten.
Fremdländische Gehölze sind zu mindestens 50% mit Wurzel zu roden und durch Neuanpflanzungen heimischer Gehölzen zu ersetzen.
A2 Die ausgewiesene Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und und Landschaft ist als Offenlandbiotop der Bergbaufolgelandschaft in seinem Charakter zu belassen und wie folgt zu erhalten
- Fremdländische Gehölze sind mit Wurzel zu roden und durch die Neuanpflanzung von maximal 6 Einzelsträuchern zu ersetzen. Dabei sind standortgerechte, heimische Gehölze anzupflanzen
- darüber hinaus aufkommende Gehölze sind im 2-jährigen Mahd - Intervall zu entfernen und zu pflegen
- es sind an mindestens 10 geeigneten Stellen Stein- oder Holzhaufen als Sonn- und Versteckplätze für Reptilien anzulegen
- es sind an mindestens 5 geeigneten Stellen Sandhaufen als Eiablageplätze für Zauneidechsen
Realisierung
Mit der Umsetzung der Anlage der Obst- und Gemüsegarten und/ oder Ziergarten ist spätestens ein Jahr nach Baubeginn zu realisieren (für M 1 und M 2).
Die Umsetzung der Optimierungsmaßnahmen hat spätestens ein Jahr nach Baubeginn zu beginnen (für A 1 und A 2).
Maßnahmen zum Artenschutz
Für die Pflege und den Erhalt der Anpflanzungen gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, wonach Schnittarbeiten sowie Rodung/ Fällung von Bäumen, Sträuchern, Hecken und sonstigen Gehölzen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28./ 29. Februar eines jeden Jahres zulässig sind.
Ebenso hat die Baufeldfreimachung zum Schutz von Bodenbrütern außerhalb der Brutzeit von Vögeln vom 1. Oktober bis 28./ 29. Februar zu erfolgen.
Maßnahmen zum Schutz des Bodens
Zur Sicherung und zum Schutz des abzutragenden Oberbodens sind die DIN 18915 (Bodenarbeiten) und DIN 18300 (Erdarbeiten) zu beachten.
Präambel
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.07.2017 (BGBI I. S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI I. S. 2808) wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat Sandersdorf - Brehna vom 13.12.2017 die Einbeziehungssatzung "Sandersdorfer Straße" in Ramsin, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen.