Einbeziehungssatzung - Zörbiger Straße
Hinweise zur Bauausführung
Im Vorfeld der beabsichtigten geplanten Baumaßnahme wurden umwelttechnische Gutachten mit einer Bewertung der Standortsituation mit Bezug zu geplanten Wohnnutzung erstellt.
Aus gutachterlicher Sicht werden zusätzliche begünstigende Empfehlungen gegeben
- Dien Bebauung erfolgt in nicht unterkellerter Bauweise, oberhalb der derzeitigen GOK potentieller Bodenluftausgasungen.
- Infolge der Baugrundsituation ist eine Gründung ca. 0,50 m - 1,0 m oberhalb der derzeitigen GOK erforderlich, so dass außer Humusentfernung kein Bodenabtrag erforderlich wird.
Die Gründung wird vielmehr mittels durchgehender Stahlbetonbodenplatte auf einem ca. 1,0 m starken Bodenaustauschpolster aus Kies/ Schotter erforderlich. Hiermit wird gleichzeitig eine Geländeauffüllung zum Angleich an die bestehenden den Fläche des SB - Bestandgebäudes erforderlich.
- Unter Berücksichtigung der Repräsentanz der Bodenluftfeuchte wird aus gutachterlicher Sicht weiterhin der zusätzliche Einbau einer reißfesten und gasdichten PE - Folie empfohlen.
Hinweise
Die Entsorgung und der Wiedereinbau von Aushubmaterial haben entsprechend der "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen", Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 20 in der Fassung vom 5. November 2004 i.V. mit Teil I in der Fassung vom 6. November 2003, zu erfolgen. In kontaminierten/ organoleptisch auffälligen Bereichen sind dann ggf. weitere Untersuchungen mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Auf den Freiflächen sind im oberflächennahen Bereich die in der BBodSchV, Anhang 2, festgelegten Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des BBodSchG für die direkte Aufnahme von Schadstoffen in Wohngebieten bzw. entsprechend der jeweiligen Nutzung einzuhalten.
Textliche Festsetzungen (Teil B)
Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1. Bauvorhaben sind nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung im Sinne einer Wohnbebauung anzupassen.
2. Die Dachform der Gebäude ist frei wählbar.
3. Die Bebauung ist in nicht unterkellerter Bauweise, oberhalb der derzeitigen Geländeoberkante auszuführen.
Grünordnerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
M1 Die nicht überbaubare Grundstücksfläche ist als sonstige Grünfläche, nicht parkartig auf einer Fläche von 2.072 m² anzulegen. Die Gestaltung der Grünflächen soll strukturreich aus Gras- und Staudenfluren sowie Gebüsch- und Baumgruppen erfolgen. Dabei sind standortgerechte Gehölze anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
M2 Auf der Bebauung freizuhaltenden Fläche sind sämtliche oberflächliche Ablagerungen zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen.
E1 Die Ersatzaufforstung erfolgt an geeigneten Stellen auf dem Flurstück 1648 der Flur 4 in der Gemarkung Sandersdorf.
Die Aufforstung umfasst eine Gesamtgröße von 6.060 m² und ist an mehreren Stellen, jeweils mit einer Flächengröße von mind. 20m * 20m, als Aufwertung des vorhandenen Gehölzbestandes vorzunehmen.
Der Pflanzenabstand zur Neubegründung von Waldpflanzflächen wird für Laubholz auf 2m * 0,7m und für Nadelholz auf 2m * 0,4m festgelegt.
Festsetzungen zum Artenschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen
V1 Da ein Vorkommen der Zauneidechse auf den versiegelten Flächen der Planfläche nicht ausgeschlossen werden kann, soll vor Beginn der Erdarbeiten eine Begehung eines Sachkundigen erfolgen, um eine Besiedlung vollständig auszuschließen oder Maßnahme nach § 44 BNatSchG vorzubereiten.
Das anzufertigende Begehungsprotokoll ist vor Aufnahme der Erdarbeiten der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.
V2 Da das Vorkommen von Brutvögeln auf der Planfläche nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, soll die Beräumung der Fläche außerhalb der Brutzeit der Vögel erfolgen.
Rodungen und Fällungen von Gehölzen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28/29. Februar eines jeden Jahres erfolgen.
V3 Vor baulichen Eingriffen in den vorhandenen Gebäudebestand sollte eine Kontrolle auf Anwesenheit von Fledermäusen vorgenommen werden. Möglicherweise vorhandene Tiere können umgesiedelt werden.
Präambel
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes von 20.11.2014 (BGBI. I.S. 1748) wird nach BEschlussfassung durch den Stadtrat Sandersdorf-Brehna vom 26.11.2015 die Einbeziehungssatzung "Zörbiger Straße" nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.