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Vorhaben- & Erschließungsplan Lebensmittel

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Teil B

Textliche Satzung

1. Art und Maß der baulichen Nutzung 

Nach § 6 BauZVO vom 20.06.1991; § 9 (8) BauGB, Gbl. Teil 1 Nr. 45 nach § 6 BauNVO.

Das Baugebiet ist nach § 9 BauGB und § 6 BauNVO als Mischgebiet festgesetzt. Es liegt in der Lärmschutzzone B.

Das Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 

Zulässig sind: 

1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürobetriebe, 
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe, ohne große statische oder dynamische Belastung und geringer Lärmimmissions, 
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
6. Gartenbaubetriebe
7. Tankstellen

Die Nutzungsfaktoren werden wie folgt festgelegt:

1. Die Geschossflächenzahl beträgt 1,2
2. Die Grundflächenzahl ist auf 0,6 begrenzt.
3. Die Zahl der Vollgeschosse beträgt maximal II.

Das Mischgebiet darf maximal bis zu einer Gebäudetraufhöhe von 7,0 m über Gehweg bebaut werden. 

"Traufhöhe" ist dabei die Höhendifferenz zwischen der Höhe der ausgebauten Verkehrsfläche auf der Erschließungsseite des Grundstücks, gemessen zwischen den Fluchten der beiden seitlichen Gebäudewände und zwischen den Fluchten der beiden seitlichten Gebäudewände und zwischen der Höhe am Schnitt von Außenkante straßenseite Umfassungswand mit der Sparrenunterkante. 

Ausnahmen von der festgesetzten Trauhöhe können im Einzelfall bei der Planung von Gebäuden mit versetzten Geschoßebenen gem. § 16 (6) BauNVO zugelassen werden.

2. Bauweise

Es wird eine offene Bauweise ausgewiesen. Das heißt der seitliche Grenzabstand bei der offenen Bauweise soll in erster Linie dem Brandschutz, der Belichtung und Belüftung, dem störungsfreuen Wohnen und nicht zuletzt der städtebaulichen Gestaltung des Baugebietes dienen. 

Die Interessen des Nachbarschutzes werden gemäß des Abstandserlasses (RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21.03.1990) und den geforderten Abstandsflächen laut BauGB gewahrt. 

Die Festsetzung der überbaubaren Flächen erfolgt nach § 23 BauNVO durch die Baugrenzen.

3. Maße des Baugrundstückes 

Aufgrund der Größe und Beschaffenheit des Plangebietes werden 2 Teilgrundstücke gemäß beigefügtem Grundstücksplan festgelegt. 

4. Nebenanlagen

Unterordnete Nebenanlagen und Einrichtungen sind zulässig, wenn sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke bzw. des Baugebietes selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Errichtung von Garagekomplexen ist nicht zulässig.

Einfriedungen:

Im Bereich der Grünflächen und Wohnbauflächen sind Einfriedungen zu hinterpflanzen.

Werbeanlagen:

Für die Errichtung, Anbringung, Aufstellung und den Betrieb von Werbeanlagen besteht genehmigungspflicht. Zulässig sind nur Werbeanlagen die entlang der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet sind, am Gelände angebracht werden und eine Gesamthöhe von 60 cm nicht überschreiten. Unzulässig sind blinkende Werbeanlagen und Werbeanlagen an Gebäuden.

Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt oder mit dem Vorbehalt des WIderrufs mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

5. Freizuhaltende Fläche 

Die Freihaltung von Flächen ist neben den bemessenen Abstandsflächen zwischen Gebäuden erfolderlich. 

Im 20 m - Bereich längs der Bundesstraße 183 ist gemäß Bundesfernstraßennetz § 9 (1) die Errichtung von Hochbauten jeder Art unzulässig. 

Die Sichtfelder an der Straßeneinmündung sind von jeder sichtbehinderten Nutzung und Bepflanzung freizuhalten. Sträucher, Hecken und Einfriedungen dürfen eine Höhe von 0,70 m über Fahrbahn nicht überschreiten. 

6. Verkehrsflächen

Das Mischgebiet wird durch eine Zufahrtstraße erschlossen, die von der Zörbiger Straße (B 183) zu erschließen ist.

Um einen reibungslosen Verkehrsablauf zu gewährleisten, wird eine Linksabbieger - Fahrspur eingerichtet. 

Im Mündungsbereich der Zufahrtstraße an die Bundesstraße besteht ein generelles Gebot ohne Ein- und Ausfahrt (außerhalb des Zufahrtsbereiches) zu den Grundstücken.

Erforderliche Stellplätze sind auf der Grundstücksfläche auszuweisen. 

7. Versorgungsflächen

Die ausgewiesenen Flächen, auf denen Anlagen für die Versorgung der Unternehmen mit Strom und Wasser errichtet werden, gelten als festgesetzt. Notwendige Nebenanlagen dieser Einrichtungen sind zulässig, ohne dass entsprechende Festsetzungen getroffen werden. 

8. Führung von Versorgungsanlagen

Das Gebiet ist bis Stand Juni 1992 noch nicht erschlossen. Die anzulegenden unterirdischen Trassen sind den beigefügten Tiefbauprojektunterlagen zu entnehmen. 

9. Entsorgungsanlagen 

Das Entwässerungssystem wurde als Trennsyste, ausgelegt. Für die Ableitung von Abwässern aus den Sanitäranlagen wird eine Abwasserleitung vorgesehen. 

Alle belasteten - Öle, Fette, Chemikalien und sonstige toxische Stoffe - Abwässer sind am Anfallort soweit zu säubern bzw. zu behandeln, dass sie der SW - Leitung zugeführt werden dürfen. 

10. Grünflächen

Es handelt sich um private Grünflächen. 

Dem Bauantrag ist ein aussagekräftiger Freiflächengestaltungsplan beizufügen. 

In den Grünflächen sind keine Nutzungen wie z.B. Lager und Abstell- oder Parkflächen zulässig. Ungegliederte und große Wandflächen sind mit Kletterpflanzen zu begrünen. 

Als Pflanzgebot sind standortheimische Gehölze und Gewächse zu verwenden.

11. Tierhaltung

Flächen für die Errichtung von ANlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen sind im Geltungsbereich nicht zulässig. 

12. Natur und Landschaft

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Flächen dazu werden nicht konkret ausgewiesen. Es ist bei der Gestaltung der Grünflächen darauf zu achten, dass die Flächen intensiv mit naturwertvollen Pflanzungen angelegt werden.

13. Immissionsschutz

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dürfen in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet werden, Kohle und Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden. 

Es gelten die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm Pkt. 3.321 c bzw. VDI - Richtlinie 2058/ 1 Pkt. 3.3 c.

Folgende Werte werden festgeschrieben:

Mischgebiet tags          06.00 - 22.00 Uhr    60 dB (A)
                     nachts      22.00 - 06.00 Uhr    45 dB (A)

Gegenüber der angrenzenden Kleingärten sind 55 dB (A) nicht zu überschreiten (DIN 180005 Bl. vom Mai 1987).

Gewerbebetriebe und Anlagen, die der 4. Verordnung zum BimSch unterliegen, sind nicht zulässig.

14. Grünordnungsjahr

Aus städtebaulichen Gründen wird das Anpflanzen standortheimischer Bäume und Sträucher in einem angemessenen Verhältnis zur Grundstücksfläche festgesetzt.

Auf je 400 m² nicht bebauter Grundstücksfläche ist ein Baum erster und zweiter Ordnung anzupflanzen und zu unterhalten.

Präambel

Aufgrund des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBI I. S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. I des Einigungsvertrages vom 31. August in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI 1990 II S. 885, 1122), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretersitzung und mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde folgende Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 für das Bauvorhaben des Herrn Reinhard Fischer: Einzelhandelsgeschäftshaus, Gewerbe und Wohnungen an der Zörbiger Straße, B 183 - Ortsausgang Heideloh Flur 1, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschliessungsplanes liegt südlich der Zörbiger Straße B183, am Nordrand der "Hundegrube" zwischen den Kleingärten und vorhandener Wohnbebauung. 
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurnummern: Gemarkung Sandersdorf Flur 4; Flurstück - Nr.: z.T. 42/ 32 und z.T. 44/ 17

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