Wohnung (Anmeldung / Abmeldung / Ummeldung)
Jede Änderung der Wohnanschrift (An-, Ab- oder Ummeldung) muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug/ Umzug beim Einwohnermeldeamt gemeldet werden.
Bei der An- und Ummeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung (siehe Dokumente) bzw. der Eigentumsnachweis vorzulegen.
Zur An- und Ummeldung steht für Personen ab 16 Jahren mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion ihres Personalausweises der Online-Dienst „Elektronische Wohnsitzanmeldung“ zur Verfügung (siehe Externe Links). Dieser Dienst ist kostenlos und erfolgt ohne zusätzlichen Behördengang. Sie erhalten im Anschluss eine digitale Meldebestätigung und aktualisieren Ihren Personalausweis und/oder Reisepass selbstständig.
Die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung obliegt jedem, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, persönlich. Für Personen unterhalb dieser Altersgrenze obliegt die Meldung den Sorgeberechtigten.
Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners, der noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es für die Änderung einer gemeinsamen Wohnung des Kindes (Änderung seines Lebensmittelpunktes) des Einvernehmens beider Eltern (§§ 1627, 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb ist eine Erklärung vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind innehaben oder die alleinige (bisher einzige) Wohnung bzw. die Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt (siehe Dokumente).
Das alleinige Sorgerecht ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen(z. B. Negativbescheinigung des Jugendamtes (nicht älter als 6 Monate)/ Gerichtsurteil/ etc.) .