Bebauungsplan "Gartenstraße" Ramsin
Textliche Festsetzungen (Teil B)
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB, BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO)
Das Plangebiet "Gartenstraße" ist nach § 4 BauNVO)
Das Plangebiet "Gartenstraße" ist nach § 4 BauNVO ausgewiesen als Allgemeines Wohngebiet (WA).
Zulässig sind gem. § 4 (2) BauNVO
1. Wohngebäude
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden gem. § 4 (3) BauNVO
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
3. Gartenbaubetriebe
nicht zugelassen werden gem. § 1 Abs. 6 BauNVO
1. Anlagen für Verwaltungen
2. Tankstellen
2. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO)
Gemäß Planeintrag gilt eine offene Bauweise, es sind nur Einzelhäuser zulässig.
3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16, 17 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nach §§ 16 u. 17 BauNVO bestimmt durch folgende Festsetzungen:
1. Die Geschossflächenzahl beträgt 0,6 als Höchstmaß.
2. Die Grundflächenzahl (Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) ist auf 0,4 begrenzt.
3. Die Anzahl der Vollgeschosse beträgt II als Höchstmaß.
4. Überbaubare Flächen (§ 9 (2) BauGB, § 23 BauNVO)
1. Die überbaubare Grundstücksfläche wird gemäß Planeintrag durch die Festsetzung der Baugrenze bestimmt.
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
3. Balkone, Erker, Treppenhausvorbauten, Hauszugangsvordächer, Außentreppen und Terassen können die Baugrenze bis zu einer Tiefe von 1,50 m überschreiten, wobei die Länge des Gebäudeteils maximal die Hälfte der Gesamtlänge betragen darf.
5. Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) BauBG, § 12 BauNVO)
Die Errichtung von Garagen, Stellplätzen und überdachten PKW - Einstellplätzen ist außerhalb der Baugrenze zulässig.
6. Grünorderische Festsetzungen (§ 9 (1 a) BauGB)
Erhaltungsmaßnahmen
E1 Die zum Erhalt festgesetzten Einzelbäume sind zu pflegen und bei Abgang in gleicher Art sowie am gleichen Standort in einem Radius ± 2 m zu ersetzen.
E2 Die vorhandene straßenbegleitende Baum - Strauch - Hecke ist gemäß Planeintrag zu erhalten. Je Baugrundstück ist die Unterbrechung der Hecke (maximale Breite 3m) zur Herstellung einer Grundstückszufahrt zulässig. Je Grundstück ist nur 1 Zufahrt gestattet.
E3 Die vorhandene Baum - Strauch - Hecke ist gemäß Planeintrag in einer Breite von 5m zu erhalten.
E4 Die vorhandene Baum - Strauch - Hecke ist gemäß Planeintrag als Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche in ihrer vorhandenen Breite zu erhalten.
E5 Die vorhande Baumgruppe aus überwiegend nicht heimischen Nadelbäumen ist gemäß Planeintrag zu erhalten.
E6 Die vorhandene Baumreihe aus überwiegend heimischen Bäumen ist gemäß Planeintrag zu erhalten.
Ausgleichsmaßnahmen
A1 Die nicht überbaubare Grundstücksfläche der Baugrundstücke ist als Obst und Gemüsegarten bzw. Ziergarten gärtnerisch anzulegen, zu pflegen und zu erhalten.
A2 Die ausgewiesene Fläche von 2.625 m² ist als Grünfläche, nicht parkartig anzulegen und dauerhaft als solche zu pflegen und zu erhalten.
A3 Auf der Fläche ist eine Feldheckenstruktur (Tyl Baum - Strauch - Hecke, überwiegend heimischer Art) in einer Breite von 5 m neu anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Vermeidungsmaßnahmen
V1: Zur Umgehung vermeidbarer Direktverluste - Tötung von Individuen bzw. Zerstörung von Gelegen - während der Bauphase werden die Zeiten für die Baufeldfreimachung unter Berücksichtigung der sensiblen Zeiten der Brutvögel und Fledermäuse auf 1. Oktober bis 28./ 29. Februar beschränkt.
V2: Zur Vermeidung vor Störungen der dämmerungs- und nachtaktiven Arten ist die Bauzeit von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang zu beschränken.
V3: Bei Arbeiten an Gebäuden (Umnutzung, Abriss), hat vor Baubeginn eine Untersuchung auf Fledermausbesatz zu erfolgen. Sollte das Vorhandensein von Fledermäusen festgestellt werden, ist zu prüfen ob eine Nutzung als Ruheplatz, Wochenstube oder Winterquatier erfolgt. Dementsprechend sind art- und nutzungsspezifische Vermeidungsmaßnahmen mit der Naturschutzbehörde festzulegen.
V4: Bei Baufeldberäumungen innerhalb der Verbotszeiträume hat vor Baubeginn eine Kontrolle des Baufeldes auf Besatzfreiheit von Vogelbrutplätzen zu erfolgen. Bei festgestellten Besatz ist zu prüfen ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann bzw. sind die festgestellten Lebensstätten so zu sichern, das eine Aufzucht gewährleistet bleibt.
7. Maßnahmen zum Schutz des Bodens (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
Zur Sicherung und zum Schutz vonzu erhaltenden Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen sind die Bestimmungen der DIN 18 920 (Vegetationstechnik - Schutzmaßnahmen) zu beachten.
Hinweis
Erdarbeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bedürfen gemäß § 14 (2) Denkmalschutzgesetz LSA einer Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreis Anhalt - Bitterfeld.