Bebauungsplan Nr. 1 Glebitzsch - nördlicher Teil
2.2 Mischgebiet
2.2.1 Pro Einzelgrundstück ist die Geschossfläche mit 260 m² als Höchstwert vorgeschrieben.
2.2.2 Die maximale Anzahl der Vollgeschosse beträgt zwei.
2.2.3 Folgende Wandhöhe von OK Gelände bis OK Dachkonstruktion sind an den Traufseiten höchstens zulässig:
Bei Gebäuden max. II = 6,00 m
Bei Gebäuden I + D = 4,00 m
Bei Garagen und Nebengebäuden = 2,75 m
Bei Gartenhäusern = 2,30 m
2.2.4 Dachform: Satteldach Satteldach, firstmittig, gleiche Dachneigung
2.2.5 Dachneigung: 25 - 45 °
2.2.6 Garagen, die haben mit dem Wohnhaus zusammengebaut sind und gleiche Firstrichtung haben, müssen in gleicher Neigung wie das Wohnhaus gedeckt werden. Freistehende oder rechtwinklig an das Wohnhaus angebaute Garagen müssen eine Dachneigung von 25° - 45° haben.
2.2.7 Die offene Bauweise ist vorgeschrieben.
2.2.8 Bei den benachbarten Grundstücken an der nördlichen Landstraße II.056 ist ausschließlich eine Bebauung in offener Bauweise und das zweite Vollgeschoß als ausgebautes Dachgeschoß zulässig (I + D).
Die Traufhöhe ist der vorhandenen Bebauung anzupassen.
3. Dachgestaltung
3.1 Gewerbegebiet
3.1.1 Die Dachflächen von Haupt-, Nebengebäuden und Garagen sind nur in naturroter Eindeckung zulässig.
Material: Tonziegel oder Betondachsteine.
Ausnahmen von dieser Regelung, d.h. die Verwendung von roten Dachschindeln, können in Abstimmung mit der Gemeinde und der Gemeindebehörde zugelassen werden.
3.1.2 Der Dachausbau ist grundsätzlich zulässig.
3.1.3 Dachform und Eindeckung von Gauben sind auf das Hauptdach abzustimmen.
3.2 Mischgebiete
3.2.1 Die Dachflächen von Haupt-, Nebenbebäuden und Garagen sind nur in naturroter Eindeckung zulässig.
3.2.2 Der Dachausbau ist grundsätzlich zulässig.
3.2.3 Dachform und Eindeckung vom Gauben sind auf das Hauptdach abzustimmen.
4. Bauweise und Fassadengestaltung - mit örtlicher Bauvorschrift gem. § 83 BauO
4.1 Gewerbegebiet
4.1.1 Die Büro- und Verwaltungsgebäude sind in massiver Bauweise zu errichten. Die Ausführung der Außenwände