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Bebauungsplan Nr. Glebitzsch - südlicher Teil

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1. Art der baulichen Nutzung

1.1 Gewerbegebiet

1.1.1 Das Bauland im südlichen Bereich des Lärmschutzwalls ist als Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen.

1.1.2 Nicht zugelassen sind in Bezug auf § 8 Abs. 2 der BauNVO:
- öffentliche Tankstellen 
- Einzelhandelsbetriebe (wie z.B. Kaufhäuser, Supermärkte, etc.)

1.1.3 Ausnahmen gem. § 8 Abs. 3, Pkt. 2 der BauNVO sind nicht zugelassen.

1.1.4 Bei den zwei benachbarten Grundstücksflächen im nord-westlichen Bereich des Gewerbegebietes (L II 0.60/ Wall) ist ausschließlich eine Bebauung im Sinne des § 8 Abs. 2, Pkt. 2 der BauNVO zugelassen. 

1.1.5 Ausnahmen gem. § 14 Abs. 2 der BauNVO sind zugelassen.

1.1.6 Als untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 der BauNVO sind außerhalb der Baugrenzen Feuer- und Polizeimelder, Mülltonnen sowie Telefonhäuschen zulässig. Die Müllsammelbehälter sind entweder im Einfriedungsbereich anzuordnen oder in bauliche Anlagen zu integrieren, zusammenzufassen und gegen Einblick zu schützen.

1.2 Mischgebiet

1.2.1 Das Bauland im nördlichen Bereich des Lärmschutzwalls ist als Mischgebiet gem. § 6 Abs. 1 der BauNVO ausgewiesen.

1.2.2 Nicht zugelassen sind in Bezug auf § 6 Abs. 2 der BauNVO:
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen

1.2.3 Ausnahmen gem. § 6 Abs. 3 der BauNVO sind nicht zugelassen.

1.2.4 Als untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 der BauNVO sind außerhalb der Baugrenzen Teppichklopfstangen, Wäschetrockenstangen, Pergolen zugelassen. Erdgeschossige Gartenhäuser und Gewächshäuser bis 15 m² Grundflächen sind ebenfalls zulässig, jedoch nicht in den Vorgartenbereichen (zwischen Straße und Wohnhaus).

1.2.5 Sonstige untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen sind im Sinne des § 14 Abs. 1 der BauNVO nicht zugelassen.

2. Art und Maß der baulichen Nutzung

2.1 Gewerbegebiet

2.1.1 Die maximale Anzahl der Vollgeschosse beträgt drei. 

2.1.2 Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,6.

2.1.3 Die Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 1,6.

2.1.4 Folgende Wandhöhen von OK Gelände bis OK Dachkonstruktion sind an den Traufseiten höchstens zulässig:

Bei Gebäuden I - III                                  = 7,50 m
Bei Garagen und Nebengebäuden          = 4,50 m

2.1.5 Dachform: Satteldach mit Hauptfirstrichtung

2.1.6 Dachneigung: 15 - 45°

5.1.1 Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze sowie der Besucherstellplätze sind auf dem Privatgrundstück herzustellen. Die Anzahl der Stellplätze ist in den Bauvorlagen nachzuweisen.

5.1.2 Garagengeschosse werden nicht auf die zulässige Geschossfläche angerechnet, wobei nur max. ein Vollgeschoss zulässig ist.

5.1.3 Tiefgaragen sind unterhalb von Gebäuden zulässig und dürfen nur mit ihren Einfahrten und erforderlichen Notausgängen sichtbar im Gelände liegen.

5.2 Mischgebiet

5.2.1 Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach § 49 der BauO.

5.2.2 Die Bauweise und die äußere Gestaltung der oberirdischen Garagengebäude ist entsprechend den Festsetzungen und Hinweisen für die Hauptgebäude vorzunehmen. 

6. Einfriedung

6.1 Gewerbegebiet

6.1.1 Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig. 

6.1.2 Die Einfriedungen sind in den Eingabeplänen darzustellen und genehmigen zu lassen. 

6.2 Mischgebiet

6.2.1 Einfriedungen sind als lebende Hecken oder als aufrechte Holzlattenzäune bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.

7. Sichtdreiecke

7.1 Innerhalb der Sichtdreiecke ist jede Art von Bebauung, Bepflanzung und Ablagerung über 0,80 m Höhe

  • BPL Glebitzsch Gewerbegebiet_südlicher Teil

  • Begründung