Bebauungsplan Sandersdorf - An der Mühle
Textliche Festsetzungen (Teil B)
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB, BauNVO)
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO)
Das Plangebiet "An der Mühle" ist nach § 4 BauNVO ausgewiesen als
- Allgemeines Wohngebiet (WA).
Zulässig sind gem. § 4 Abs. 2 BauNVO:
1. Wohngebäude
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
4. Arztpraxen und Spezialpraxen, wie Heilpraktiker, Logopädie, Physiotherapie oder Ergotherapie
Zulässig sind gem. § 4 Abs. 3 BauNVO:
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden gem. § 1 Abs. 6 BauNVO
1. Tankstellen
2. Gartenbaubetriebe
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1,2 und 6 BauGB, § 16 und § 17 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nach §§ 16 und 17 BauNVO bestimmt durch folgende Festsetzungen:
- Für das Baufeld BF 1 wird festgesetzt:
1. Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,4.
2. Die Zahl der Vollgeschosse beträgt II als Höchstmaß. - Für das Baufeld BF 2 wird festgesetzt:
1. Die zulässige Grundfläche ist auf 400 m² begrenzt.
2. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen wird auf 6 Wohnungen begrenzt.
3. Die Zahl der Vollgeschosse beträgt III als Höchstmaß.
3. Überbaubare Flächen (§ 9 [1] Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)
1. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß Planeintrag durch die Festsetzung einer Baulinie und der Baugrenzen bestimmt.
2. Stellplätze und Garagen nach § 12 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Jedoch ist der Stellplatznachweis nach BauO LSA für Bauvorhaben des Plangebietes vollständig innerhalb des Plangebietes nachzuweisen.
4. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO)
Im Baufeld BF 1 sind nur Einzelhäuser zulässig.
5. Vermeidungsmaßnahmen zum Artenschutz (§§ 39, 44 BNatSchG)
1. Die Baufeldfreimachung und Beräumung der Fläche ist nur außerhalb der Brutzeit, in der Zeit vom 01. Oktober bis 28/29. Februar eines jeden Jahres zulässig.
Sollte im Ausnahmefall eine Bautätigkeit innerhalb der Brutzeit stattfinden müssen, muss in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde eine Begehung durch einen fachkundigen Sachverständigen stattfinden. Bei positivem Befund einer zu schützenden Art ist die untere Naturschutzbehörde zu informieren und die notwendigen Maßnahmen abzustimmen.
2. Bei Baufeldfreimachung ist eine Kontrolle auf ein Zauneidechsenvorkommen (Lacerta agilis) zur Vermeidung potentieller Verluste von indivuduellen sowie Fortpflanzungs-, Überwinterungs- und Ruhestätten durch einen Sachverständigen vorzunehmen (ökologische Baubegleitung).
3. Bei Gebäudeabriss innerhalb der Brutzeitist durch einen Sachverständigen mindestens eine Woche vor Gebäudeabriss eine Kontrolle der Bestandsgebäude auf vorhandene und tatsächlich genutzte Brutplätze erforderlich (ökologische Baubegleitung).
4. Vor Abriss der Gebäude sowie Bauarbeiten an Gebäuden sind diese auf möglichen Fledermausbesatz durch einen sachverständigen Fachkundler zu kontrollieren (ökologische Baubegleitung).
Präambel
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I.S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I.S. 2939), wird nach Beschluss durch den Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna am 29.09.2021 der Bebauungsplan der Innenentwicklung "An der Mühle", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.