Bebauungsplan Zscherndorf - Solaranlage Moorgrube
Allgemeine Hinweise
1. Die Satzung besteht aus dem Bebauungsplan mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Festsetzungen zum Bodenschutz und den grünausgleichenden Maßnahmen.
2. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes liegt südöstlich der geschlossenen Ortslage von Zscherndorf.
3. Der Geltungsbereich wird katastermäßig wie folgt beschrieben:
Gemarkung: Zscherndorf
Flur: 2
Flurstücke: 14/73 und 15/3
4. Die Fläche wird Altlastenkataster unter den Nr. 3565 geführt, mit folgender Beschreibung: "Deutsche Grube" (bis 1933), Spülkippe (1938-1967), Ablagerung von Kohlestaub, Fäkalien
5. Zum Schutz von zu erhaltenden Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Vegetationstechnik - Schutzmaßnahmen) zu beachten.
6. Zur Sicherung und zum Schutz des abzutragenden Oberbodens sind die DIN 18915 (Bodenarbeiten) und DIN 18300 (Erdarbeiten) zu beachten.
7. Das maßgebliche Planexemplar der Satzung wird im Bauamt der Stadt Sandersdorf-Brehna, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Teil B
Textliche Festsetzungen, bestehend aus:
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 und 18 a BauGB; § 11 BauNVO)
Es erfolgt die Festsetzung als Sondergebiet zur Gewinnung von Solarenergie gem. § 11 (2) BauNVO.
Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes sind zulässig:
- Solarmodule einschließlich deren erforderliche Nebenanlagen und
- Wirtschaftswege.
2. Maß der baulichen Nutzung
( Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1, BauGB; § 16 und 17 BauNVO)
Die GRZ wird mit 0,3 festgesetzt. Die maximale Höhe baulicher Anlagen (HbA max.) wird mit 4,0 m über Geländeoberkante festgesetzt.
3. Überbaubare Grundstücksfläche
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2, BauGB; § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß Planeintrag durch die Festsetzung der Baugrenze bestimmt. Nebenanlagen im Sinne des § 14 (2) BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
4. Maßnahme zum Bodenschutz
Die Wirtschaftswege innerhalb des Solarparkes dürfen nicht voll versiegelt werden. Sie sind in geschotterter Bauweise auszuführen. +
5. Grünausgleichende Maßnahme
(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
Die nicht überbaubaren Flächen unter den Solarmodulen sind als sonstige Grünfläche (PYY*) zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetation ist regelmäßig (mind. zwei Mal jährlich) zu mähen oder zu beweiden.
An der südwestlichen Böschungskante sind an mindestens drei geeigneten Stellen Stein- oder Holzhaufen als Sonn- und Versteckplätze für Reptilien und Ambhibien anzulegen.
Der Beginn der Bauarbeiten (Baufeldfreimachung, Rodung von Gehölzen) ist zum Schutz der Brutvögel nur in der Zeit von 01. Oktober bis 28./29. Februar eines jeden Jahren zulässig.
Das verbleibende Defizit von Biotopwertpunkten ist über eine Maßnahme aus dem Ökopool der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt abzulösen. Hierzu gilt die mit der Naturschtuzbehörde abgestimmte Vereinbarung über einen städtebaulichen Vertrag.
Präambel
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I.S. 1509) wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna vom 15.12.2011 folgende Satzung über den Bebauungsplan "Solaranlage Moorgrube" der Stadt Sandersdorf-Brehna, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen: