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Einbeziehungssatzung Zscherndorf - Mittelweg

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1 Planungsrechtliche Festsetzungen (Teil B)

1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB)

Es handelt sich um ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

Zulässig sind Wohngebäude; die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden; Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, nach § 4 (2) 1 und 2 BauNVO.

Ausnahmsweise zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes; sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 (3) 1 und 2 BauNVO.

1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO)

WA - Allgemeines Wohngebiet (WA)

a) Zulässig sind die Dachfläche integrierte oder auf den Dachflächen angebrachte Anlagen zur Energiegewinnung ( Dach-Photovoltaikanlagen).

b) Die Grundflächenzahl ist auf 0,4 festgesetzt.

1.3 Bauweise, Baugrenzen, Baulinien (§ 9 (1) 1 BauGB in Verbindung mit § 22 und 23 BauNVO)

Es wird eine offene Bauweise ("o") festgesetzt (§ 22 (2) BauNVO) 

1.4 Flächen für Nebenanlagem sowie Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB)

a) Pro Wohneinheit werden zwei Stellplätze als Mindestanforderung festgesetzt. 

b) Die Stellplätze sind grundsätzlich innerhalb der Grundstücksgrenze vorzusehen.

c) Im Plangebiet sind aufgrund § 12 Abs. 6 BauNVO und § 23 Abs. 5 BauNVO Garagen, Caports und Nebenanlagen im Sinne § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Bagrenze zulässig Unberührt von dieser Festsetzung bleiben Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2. BauNVO sowie Einfriedungen, Stützmauern i.v.m. der Zufahrt zu TIefgaragen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung.

1.5 Private Grünflächen (§ 9 (1) 15 BauGB)

Die Flächen auf den privaten Grundstücken, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen und nicht für die Schaffung von Stellplätzen, Zufahrtswegen oder Freilagerplätzen (z.B. für die Lagerung von Kaminholz für private Zwecke) benötigt werden, sind als Grünflächen anzulegen.

2. Grünordnerische Festsetzungen

Die Kompensationsaßnahmen umfassen insgesamt 2 Maßnahmenbereiche

Für alle Maßnahmen ist eine 3-jährige Feststellungs- und Entwicklungspflege zwei weitere Jahre zu pflegen und zu wässern, sowie mit einem Kronenpflege- und Erziehungsschnitt zu versehen. Alle ausgefallenen Bäume sind zu ersetzen. 

2.1 M1 - Strauchhecke einreihig entlang der wesentlichen Grundstücksgrenze

2.2 M2 - Kleinkronige und hochstämmige Bäume (1 Baum je 200m²)

3. Artenschutzrechtliche Festsetzungen 

3.1 Maßnahme V1 - Gehölze außerhalb des Baubereiches (insbesondere innerhalb der privaten Grünflächen) sind während des Bauvorhabens gemäß DIN 18920 vor Beeinträchtigug zu schützen. 

Für alle Maßnahmen gilt der Grundsatz der dauerhaften Erhaltung von Pflanzen. Die Ersatzpflicht für ausgefallene Bäume wird auf den Pflegezeitraum von 5 Jahren begrenzt. 

  • EBS ZSC Mittelweg