Wer ist vom Schutz für Hinweisgeber unter dem Gesetz umfasst?
Geschützt sind Personen, die:
- intern oder extern Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung vorgenommen haben und die (§ 33 (1) Pkt. 1 HinSchG)
- zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen und sie (§ 33 (1) Pkt. 2 HinSchG)
- Meldungen zu Informationen Verstöße betreffend, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, getätigt haben oder wenn die meldende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. (§ 33 (1) Pkt. 3 HinSchG)
- in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden (§ 33 (2) HinSchG).