Inhalt

Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung der Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 in der Stadt Sandersdorf-Brehna

1. Wahltermin

Die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt hat am 13. Juni 2023 (MBl. LSA Nr. 22/2023 vom 26. Juni 2023, S. 198), gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der zurzeit geltenden Fassung, den Tag und die Wahlzeit für die allgemeinen Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen bestimmt.

Gemäß § 6 Abs. 1 KWG LSA mache ich hierzu bekannt, dass die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna und die Wahl der Ortschaftsräte am Sonntag, den 9. Juni 2024 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr stattfinden.

2. Wahl des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna

Wahlberechtigt zur Wahl des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin im Gebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna wohnen (Bürger) und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren haben.

Wählbar sind alle Bürger der Stadt Sandersdorf-Brehna, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar, sofern sie nicht nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a S. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)).

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Stadtrat

Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna am 9. Juni 2024 auf.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Dienstag, den 2. April 2024 um 18.00 Uhr.

Die Wahlvorschläge sind auf dem Postweg unter der Adresse

Stadt Sandersdorf-Brehna
Stadtwahlleiterin
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

oder persönlich bei der oben genannten Adresse in Zimmer 17 bei der stellv. Stadtwahlleiterin, Frau Montag, einzureichen.

Nach Beschlussfassung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna bildet das Wahlgebiet der Stadt Sandersdorf-Brehna zu der Stadtratswahl einen Wahlbereich.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Stadtrat der Stadt Sandersdorf-Brehna beträgt gemäß § 37 Abs. 1 KVG LSA 28 (achtundzwanzig).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf bis zu 33 Bewerber enthalten (§ 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA). Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten (§ 21 Abs. 5 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b KWO LSA eingereicht werden und muss enthalten:

1)      Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) mit Ortsteil eines jeden Bewerbers;

2)      Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;

3)      Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

4)      Wahlgebiet und Wahlbereich

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss ein Wahlvorschlag für die Wahl zum Stadtrat - sofern der Wahlvorschlagsträger nicht von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit ist - von mindestens 1 von Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl des Stadtrates am 26. Mai 2019 Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Zur Stadtratswahl am 26. Mai 2019 betrug die Zahl der Wahlberechtigten 12.719, somit sind zur Einbringung eines Wahlvorschlages zur Stadtratswahl die Anzahl von 100 gültigen Unterstützungsunterschriften erforderlich.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Berücksichtigt werden nur solche Unterstützungserklärungen, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 2. April 2024, 18.00 Uhr abgegeben werden. Dabei dürfen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere

Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der

Stadt Sandersdorf-Brehna nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108d in Verbindung mit § 107a StGB strafbar.

Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben.

Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1a sowie 1b und 1c KWG LSA nachfolgende Parteien zu der Stadtratswahl befreit (siehe auch Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, MBI. LSA 40/2023 S. 425 vom 13.11.2023):

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können gemäß § 22 Abs. 1 KWG LSA als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 4. März 2024, 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsmäßig bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Zusätzlich erfüllen folgende Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA und sind somit ebenfalls von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtiger befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im Stadtrat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, welches auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist:

Unabhängiges Bündnis (UB)
Roitzscher Wählervereinigung (RWV)
Wählergemeinschaft Petersroda 1994

Im Übrigen sind von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages sind.

Zu weiterem Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates verweise ich auf

die §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA.

3. Wahl der Ortschaftsräte

Wahlberechtigt zur Wahl des Ortschaftsrates sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin im Wahlgebiet der Ortschaft  Stadt Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Sandersdorf-Brehna oder Zscherndorf wohnen (Bürger) und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren haben.

Wählbar sind alle Bürger des jeweiligen Wahlgebietes am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar, sofern sie nicht nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a S. 2 KWO

LSA).

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu den Ortschaftsratswahlen

Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024 auf.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am Dienstag, den 2. April 2024 um 18.00 Uhr.

Die Wahlvorschläge sind auf dem Postweg unter der Adresse

Stadt Sandersdorf-Brehna
Stadtwahlleiterin
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

oder persönlich bei der oben genannten Adresse in Zimmer 17 bei der stellv. Stadtwahlleiterin, Frau Montag, einzureichen.

Die jeweilige Ortschaft bildet das Wahlgebiet für die Wahl des entsprechenden Ortschaftsrates. Nach Beschlussfassung des Stadtrates der Stadt Sandersdorf-Brehna bildet das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlbereich zu den Ortschaftsratswahlen.

Die Ortschaftsräte sind in folgenden Ortschaften der Stadt Sandersdorf-Brehna zu wählen: Stadt Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch und Zscherndorf. Mit Beginn der Wahlperiode am 01.07.2024 und der Einführung einer Ortschaftsverfassung für die Ortschaft Sandersdorf ist in dieser ebenso ein Ortschaftsrat zu wählen.

Nach § 83 Abs. 1 KVG LSA i. V. m. § 17 der Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna in der derzeit gültigen Fassung ist die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen Vertreter in den Ortschaftsräten für die nächste Wahlperiode wie folgt festgelegt:

Ortschaftsrat Stadt Brehna            9 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Glebitzsch                5 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Heideloh                   5 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Petersroda                7 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Ramsin                     5 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Renneritz                  3 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Roitzsch                   7 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Sandersdorf             11 ehrenamtliche Mitglieder
Ortschaftsrat Zscherndorf              7 ehrenamtliche Mitglieder

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten (§ 21 Abs. 4 KWG LSA). Die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber liegt um fünf höher als die Anzahl der zu wählenden Vertreter. Für die einzelnen Ortschaften sind daher folgende Höchstzahlen der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber maßgebend:

Ortschaftsrat Stadt Brehna            14 Bewerber
Ortschaftsrat Glebitzsch                10 Bewerber
Ortschaftsrat Heideloh                   10 Bewerber
Ortschaftsrat Petersroda                12 Bewerber
Ortschaftsrat Ramsin                     10 Bewerber
Ortschaftsrat Renneritz                  8 Bewerber
Ortschaftsrat Roitzsch                   12 Bewerber
Ortschaftsrat Sandersdorf              16 Bewerber
Ortschaftsrat Zscherndorf              12 Bewerber

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b KWO LSA eingereicht werden und muss enthalten:

1)    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers;

2)    Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;

3)    Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

4)    Wahlgebiet und Wahlbereich

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Ortschaftsräten - sofern der Wahlvorschlagsträger nicht von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit ist - von mindestens ein von Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

In den einzelnen Ortschaften ist für Wahlvorschläge folgende Anzahl von Unterstützungsunterschriften erforderlich:

Stadt Brehna: 23 Unterstützungsunterschriften
Glebitzsch: 4 Unterstützungsunterschriften
Heideloh: 1 Unterstützungsunterschriften
Petersroda: 4 Unterstützungsunterschriften
Ramsin: 7 Unterstützungsunterschriften
Renneritz: 4 Unterstützungsunterschriften
Roitzsch: 20 Unterstützungsunterschriften
Sandersdorf: 44 Unterstützungsunterschriften
Zscherndorf: 15 Unterstützungsunterschriften

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Berücksichtigt werden nur solche Unterstützungserklärungen, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 2. April 2024, 18.00 Uhr abgegeben werden. Dabei dürfen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere

Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der

Stadt Sandersdorf-Brehna nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108d in Verbindung mit § 107a StGB strafbar.

Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben.

Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter sind durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1a sowie 1b und 1c KWG LSA sowie i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. KWO LSA nachfolgende Parteien zu den Ortschaftsratswahlen befreit (siehe auch Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.11.2023, MBI. LSA 40/2023 S. 425 vom 13.11.2023):

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können gemäß § 22 Abs. 1 KWG LSA als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 4. März 2024, 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsmäßig bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Zusätzlich erfüllen folgende Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA und sind somit ebenfalls von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtiger befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im jeweiligen Ortschaftsrat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, welches auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist:

für das Wahlgebiet der Ortschaft Glebitzsch

Bündnis für Glebitzsch (BfG)                

für das Wahlgebiet der Ortschaft Heideloh

Freie Wählergemeinschaft Heideloh     

für das Wahlgebiet der Ortschaft Petersroda

Wählergemeinschaft Petersroda 1994

für das Wahlgebiet der Ortschaft Ramsin

Bündnis Neues Ramsin (BNR)

für das Wahlgebiet der Ortschaft Renneritz

Bündnis für Renneritz

für das Wahlgebiet der Ortschaft Roitzsch

Roitzscher Wählervereinigung (RWV)

für das Wahlgebiet der Ortschaft Zscherndorf

Bündnis für Zscherndorf (BfZ)

Bei einer erstmaligen Wahl des Ortschaftsrates gilt der Stadtrat gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. KWO LSA als Vertretung. Folgende Wählergruppen erfüllen demnach die Voraussetzungen zu der Ortschaftsratswahl Sandersdorf und sind ebenfalls von der Beibringung von Unterschriften Wahlberechtiger befreit, da sie am Tage der Bestimmung des Wahltages im Stadtrat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, welches auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Wählergruppe gewählt worden ist:

für das Wahlgebiet der Ortschaft Sandersdorf

Unabhängiges Bündnis (UB)

Roitzscher Wählervereinigung (RWV)

Wählergemeinschaft Petersroda 1994

Im Übrigen sind von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA sowie i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. KWO LSA Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages (13.06.2023) aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages sind:

für das Wahlgebiet der Stadt Brehna

Einzelbewerber Hubert

für das Wahlgebiet der Ortschaft Heideloh

Einzelbewerber Hartwig

Zu weiterem Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte verweise ich auf die §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA.

4. Formblätter für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter sind kostenfrei

erhältlich.

Sandersdorf-Brehna, 05.02.2024

gez. Steffi Syska

Stadtwahlleiterin

Bereitstellungstag des Dokuments am 5.2.2024