Inhalt

Einwohnermeldeamt informiert

Online-Terminvergabe der Stadt Sandersdorf-Brehna

Allgemeine Informationen


Breites Aufgabenspektrum

Zu den häufigsten Aufgaben dieses Sachbereiches gehören:

  • An-, Ab- oder Ummeldung eines Wohnsitzes
  • Beantragung und Aushändigung von Personal- und Reisepässen
  • Aufnahme und Weiterleitung von Anzeigen über den Verlust bzw. das Wiederauffinden von Dokumenten
  • Beglaubigungen von Unterschriften, Kopien und Abschriften (zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Ausstellung von Melde- und Aufenthaltsbescheinigungen
  • Beantragung von Führungszeugnissen beim Bundeszentralregister
  • Beantragung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister
  • Beantwortung der zahlreich eingehenden Melderegisterauskünfte
  • Fundbüro
  • Wahlamtangelegenheiten
  • Verwahrung von Führerscheinen bei Fahrverboten
  • verschiedene Datenübermittlungen

Für diese Aufgaben stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an zwei Standorten zur Verfügung.

Hauptverwaltung im OT Sandersdorf
Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna

Bürgerbüro im OT Brehna
Bitterfelder Straße 28/29, 06796 Sandersdorf-Brehna OT Brehna

Öffnungszeiten der Einwohnermeldeämter 

Montag: geschlossen
Dienstag: nur nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: nur nach Terminvereinbarung
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
sowie nach vorheriger Vereinbarung

Online-Terminvergabe für das Einwohnermeldeamt

Kontakt

Informationen zu Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

  1. Verantwortliche für die Datenverarbeitung
    Stadt Sandersdorf-Brehna, Steffi Syska, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna, Telefon: 03493/801-0, E-Mail: info@sandersdorf-brehna.de

  2. Beauftragter für den Datenschutz
    Stadt Sandersdorf-Brehna, Ingo Gondro, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna, Telefon: 03493/801-222, E-Mail: ingo.gondro@sandersdorf-brehna.de 

  3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
    Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

  4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
    1. Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und die Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
    2. Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
    3. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
    4. Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
    5. Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne, in § 50 Absatz 3 BMG abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
    6. Der Wohnungseigentümer / Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
    7. An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

  5. Dauer der Speicherung
    Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

  6. Betroffenenrechte
    Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
    a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
    b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
    c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft. Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
    d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
    e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO). Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

  7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
    Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

  8. Beschwerderecht
    Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Geschäftsstelle und Besucheradresse: Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg Postadresse: Postfach 1947, 39009 Magdeburg Telefon: +49 391/81803-0 Freecall: 0800/9153190 (nur aus dem Festnetz der DTAG) Telefax: +49 391/81803-33 E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Ihre Daten im Melderegister

Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden zunächst von öffentlichen Stellen genutzt. In erster Linie geht es darum, die meldepflichtige Person mit ihrer Wohnanschrift im Melderegister zu erfassen, aber auch weitere grundlegende Daten werden dort gespeichert. Diese Daten werden von den Meldebehörden an andere öffentliche Stellen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften weitergegeben.

Insofern ist das Meldewesen das "informationelle Rückgrat der öffentlichen Verwaltung". Viele öffentliche Aufgaben können nur mit Hilfe aktueller und richtiger Meldedaten erfüllt werden. Beispielsweise werden Meldedaten für Finanzzuweisungen an die Länder und Kommunen im Rahmen des Länder- und kommunalen Finanzausgleiches benötigt. Pässe und Personalausweise werden in der Regel auf der Grundlage der Meldedaten ausgestellt, ohne dass die antragstellende Person stets eine Personenstandsurkunde vorlegen muss. Mit Meldedaten werden die Schulsprengel für schulpflichtige Kinder gebildet und Wahlen und Abstimmungen vorbereitet.

Ohne Meldewesen wären die Aufwände der Bürgerinnen und Bürger, Nachweise gegenüber der Verwaltung zu erbringen, wesentlich höher. Für nichtöffentliche Stellen und Privatpersonen ist der Zugang zum Melderegister durch Melderegisterauskünfte eröffnet. Damit erfüllt das Melderegister auch eine Informationsaufgabe für die Öffentlichkeit, für die in Staaten ohne Melderegister private Auskunfteien oder Wählerregister in Anspruch genommen werden müssen.

Personalausweis / Reisepass 

Dokumente für Erwachsene

Gültigkeit 

  • bei Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • bei Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre

Kosten

  • bei Personen ab 24 Jahren:
    • Personalausweis 46,00 Euro
    • Reisepass 70,00 Euro
  • bei Personen unter 24 Jahren:
    • Personalausweis 27,60 Euro
    • Reisepass 37,50 Euro

Zur Antragstellung benötigen Sie:

  • die Geburts- oder Eheurkunde (evtl. Buch der Familie/Stammbuch)
  • ein biometrisches Lichtbild
    (digital - Übermittlung durch zertifizierten Fotodienstleister (QR-Code) oder Aufnahme vor Ort in der Behörde bei Antragsstellung (gebührenpflichtig 6,00 €)
  • den bisherigen Personalausweis bzw. Reisepass
  • für Minderjährige: siehe Dokumente für Minderjährige

Die Antragstellung hat persönlich zu erfolgen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die verspätete Beantragung eines Personalausweises bei Nichtvorliegen eines gültigen Reisepasses eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 32 PAuswG darstellt und diese mit einer Geldbuße von bis zu 3.000,00 Euro geahndet werden kann.

Dokumente für Minderjährige

Gültigkeit

  • 6 Jahre

Kosten

  • Personalausweis 27,60 Euro
  • Reisepass 37,50 Euro

Zur Antragsstellung benötigen Sie:

  • die Geburtsurkunde
  • ein biometrisches Lichtbild (digital - Übermittlung durch zertifizierten Fotodienstleister (Qr-Code) oder Aufnahme vor Ort in der Behörde bei Antragsstellung (gebührenpflichtig 6,00 €)
  • den bisherigen n Personalausweis bzw. Reisepass/ Kinderreisepass
  • bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bei Personalausweisen) bzw. 18. Lebensjahres (bei Reisepässen) muss mindestens ein sorgeberechtigtes Elternteil bei der Antragstellung anwesend sein; für die/den zweite/n Sorgeberechtigte/n genügt die Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung zusammen mit einer Kopie des Personalausweises / Reisepasses (siehe Dokumente)
  • das alleinige Sorgerecht ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z. B. Negativbescheinigung des Jugendamtes (nicht älter als 6 Monate) / Gerichtsurteil / etc.)


Online einen Termin vereinbaren

Ihr Recht auf Widerspruch zur Auskunftserteilung und Datenübermittlung

Der Widerspruch gegen Auskunftserteilung und Datenübermittlung gemäß der §§ 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist schriftlich einzulegen. Den entsprechenden Antrag auf Einrichtung bzw. Löschung einer Übermittlungssperre erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes der Stadt Sandersdorf-Brehna und als Formular (siehe Dokumente). Für Personen ab 16 Jahren mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion steht zur Einrichtung bzw. Löschung von Übermittlungssperren der Online-Dienst „Übermittlungssperren“ zur Verfügung (siehe Externe Links). Hier können Sie der Weitergabe Ihrer Daten kostenlos und ohne Behördengang widersprechen bzw. wieder stattgeben. Sollten Sie bereits einen Widerspruch abgegeben haben, so müssen Sie diesen nicht erneuern! Folgende Hinweis zu den möglichen Übermittlungssperren:

Gemäß § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Weiterhin darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 BMG an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Gemäß § 50 Absatz 3 BMG darf die Meldebehörde für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) den Adressbuchverlagen Auskunft zu allen Einwohnern erteilen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ebenfalls darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln (§ 42 BMG).

Wohnung (Anmeldung / Abmeldung / Ummeldung)

Bei der An- und Ummeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung (siehe Dokumente) bzw. der Eigentumsnachweis vorzulegen.

Zur An- und Ummeldung steht für Personen ab 16 Jahren mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion ihres Personalausweises der Online-Dienst „Elektronische Wohnsitzanmeldung“ zur Verfügung (siehe Externe Links). Dieser Dienst ist kostenlos und erfolgt ohne zusätzlichen Behördengang. Sie erhalten im Anschluss eine digitale Meldebestätigung und aktualisieren Ihren Personalausweis und/oder Reisepass selbstständig.

Die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung obliegt jedem, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, persönlich. Für Personen unterhalb dieser Altersgrenze obliegt die Meldung den Sorgeberechtigten.

Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners, der noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es für die Änderung einer gemeinsamen Wohnung des Kindes (Änderung seines Lebensmittelpunktes) des Einvernehmens beider Eltern (§§ 1627, 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb ist eine Erklärung vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind innehaben oder die alleinige (bisher einzige) Wohnung bzw. die Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt (siehe Dokumente).

Das alleinige Sorgerecht ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen(z. B. Negativbescheinigung des Jugendamtes (nicht älter als 6 Monate)/ Gerichtsurteil/ etc.) .

Fotos für Personalausweise und Reisepässe müssen ab 1. Mai 2025 digital vorliegen

Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt selbstgemachte Fotos, Bilder aus Fotokabinen außerhalb der Behörde oder Passfotos aus Foto-Apps nicht mehr zulässig sind. Sollten Sie solche Fotos bei Antragstellung vorlegen, werden diese grundsätzlich abgelehnt.

Digitale biometrische Passfotos können sowohl direkt in den Einwohnermeldeämtern der Stadt Sandersdorf-Brehna aufgenommen oder von zertifizierten privaten Fotodienstleistern erstellt und an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Fotos direkt im Einwohnermeldeamt

Die Fotoaufnahme erfolgt bei der Stadt Sandersdorf-Brehna durch das Aufnahmesystem „Biometric GO®“, welches durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert wurde und allen datenschutzrechtlichen Ansprüchen entspricht.

Je Fotoaufnahme ist eine Gebühr von 6,00 Euro zu entrichten. Diese wird bei Antragstellung erhoben und an den Hersteller weitergegeben.

Digitale Fotos durch zertifizierte private Fotodienstleister

Fotos können weiterhin von privaten Fotodienstleistern erstellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstleister bei einer zertifizierten Cloud registriert ist.

Nach der Aufnahme wird Ihr Foto vom Fotodienstleister verschlüsselt und sicher in die Cloud übertragen. Sie erhalten einen QR-Code, den Sie bei der Behörde vorlegen müssen. Durch das Auslesen des QR-Codes in der Behörde wird Ihr Foto übermittelt und kann sofort verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass ohne den QR-Code Ihr Foto nicht abgerufen werden kann.

Unter diesen Links finden Sie entsprechende Fotodienstleister in Ihrer Nähe:

https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/ 

https://www.dm.de/services/services-im-markt/fotoservice/passbild-service-51462 

Informationen für private Fotodienstleister

Sie sind ein privater Fotodienstleister und benötigen weitere Informationen zur Registrierung in der Cloud?

Unter diesem Link finden Sie hierfür alle benötigten Informationen:

https://alfo-passbild.com/fotografen-information/ 

Ihr Einwohnermeldeamt

Neueinführung Ortschaftsverfassung Sandersdorf zum 01.07.2024

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

mit Datum vom 15.11.2023 erfolgte die Bekanntmachung der 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna. Hier wurde die Neueinführung der Ortschaftsverfassung für die Ortschaft Sandersdorf zum 01.07.2024 bekanntgegeben.

Demnach gehören zur Stadt Sandersdorf-Brehna ab dem 01.07.2024 die Ortschaften Stadt Brehna, Glebitzsch, Heideloh, Petersroda, Ramsin, Renneritz, Roitzsch, Sandersdorf und Zscherndorf. Auf Grund dieser Neueinführung der Ortschaft Sandersdorf mit gleichzeitigem Ortsteil Sandersdorf ergeben sich Änderungen in den Registern der Stadt Sandersdorf-Brehna, u.a. in den Melde-, Pass- und Personalausweisregistern.

Die Hinzufügung des Ortsteils Sandersdorf erfolgt in diesen Registern automatisch, sodass bei Neubeantragung von Dokumenten bzw. bei Meldevorgängen ab dem 01.07.2024 der „OT Sandersdorf“ mit aufgeführt ist. Es besteht kein Zwang zur Aktualisierung der Anschrift in den Personaldokumenten, da sich weder Straßennamen noch Postleitzahlen bzw. Wohnortänderungen ergeben. Freiwillige Aktualisierungen des Ortsteils in den Personalausweisen bzw. Reispässen sind jedoch möglich und gebührenfrei. Jedoch bleiben Neubeantragungen von Dokumenten weiterhin gebührenpflichtig.

Für die Bürgerinnen und Bürger im zukünftigen OT Sandersdorf ergibt sich hieraus folgende amtliche Schreibweise der Anschrift ab 01.07.2024:

Erika Mustermann
OT Sandersdorf
Musterstraße 1
06792 Sandersdorf-Brehna 

Die Änderung der Anschriften in den Personaldokumenten ist ab 01.07.2024 an folgenden Stellen möglich:
Stadt Sandersdorf-Brehna
Einwohnermelde- und Passwesen
OT Sandersdorf
Bahnhofstraße 2
06792 Sandersdorf-Brehna

sowie

Stadt Sandersdorf-Brehna Einwohnermelde- und Passwesen
OT Brehna
Bitterfelder Straße 28/29
06796 Sandersdorf-Brehna

Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten.

Ihr Einwohnermeldeamt

Wichtige Informationen aus dem Einwohnermeldeamt vom 10.2.2026

Der Text in Einfacher Sprache steht weiter unten.

Neue Gebühren für Personalausweise

Am 30. Januar 2026 hat der Bundesrat der Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (VerwaltungEntlastVO) zugestimmt. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt BGBl. I 2026 Nr. 31 vom 06.02.2026 ist diese Verordnung nunmehr am 07.02.2026 in Kraft getreten. In der Verordnung wurde unter anderem die Gebührenerhöhung für Personalausweise beschlossen.

Ab sofort wird daher für die Beantragung von Personalausweisen für Personen ab 24 Jahren eine Gebühr in Höhe von 46,00 Euro anstatt bislang 37,00 Euro fällig. Für Personen unter 24 Jahren erhöht sich die Gebühr von 22,80 Euro auf 27,60 Euro.

Wegfall Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung an das Personalmanagement der Bundeswehr

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 dem vom Bundestag bereits am 5. Dezember 2025 beschlossenen Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG) zugestimmt. Mit Bekanntmachung vom 29.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) ist dieses zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde sowohl der § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes gestrichen als auch der § 58c Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) geändert. Hiernach war bis zum 31.12.2025 eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hatte. Dieses Widerspruchsrecht galt für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Ein Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung an das Personalmanagement der Bundeswehr besteht somit seit in Kraft treten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes zum 01.01.2026 nicht mehr. Laut Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19.12.2025 sind auf Grund dieser Gesetzesänderungen bestehende Übermittlungssperren für unter 18-Jährige melderegisterweit zu löschen.

  • Einfach erklärt

    Einfach erklärt

💶 Neue Gebühren für Personalausweise

Seit dem 7. Februar 2026 gelten neue Gebühren für Personalausweise.

  • Personen ab 24 Jahren zahlen jetzt 46,00 Euro
    (vorher: 37,00 Euro)

  • Personen unter 24 Jahren zahlen jetzt 27,60 Euro
    (vorher: 22,80 Euro)

Der Grund dafür ist eine neue bundesweite Regelung.

🚫📤Kein Widerspruch mehr gegen Datenübermittlung an die Bundeswehr

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es kein Widerspruchsrecht mehr, wenn Daten an das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt werden.

Das betrifft deutsche Jugendliche unter 18 Jahren.
Früher konnten Eltern oder Jugendliche widersprechen – das ist jetzt nicht mehr möglich.

Bereits eingetragene Sperren mussten deshalb gelöscht werden.