Anmeldung
Nach dem Hundegesetz ist die Halterin oder der Halter eines Hundes verpflichtet, unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung, seinen Hund bei seiner Kommune anzumelden. Die Anmeldung muss daher innerhalb von 14 Tagen in der Ordnungsverwaltung erfolgen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des 3. Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldung beinhaltet gleichzeitig auch die Anmeldung zur Hundesteuer.
Zentrales Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt
Zur Erfassung aller in Sachsen-Anhalt gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register geführt. Die Eintragung in das zentrale Hunderegister ist für alle Hunde, die nach dem 28.02.2009 geboren wurden, gesetzlich vorgeschrieben und gebührenpflichtig. Nach erfolgter Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie eine Bescheinigung über die Eintragung im Zentralen Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt. Die Eintragung im Zentralen Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt nach FCI-Rassestandard. Die Gebühr für die Bescheinigung über die Eintragung im Zentralen Hunderegister beträgt derzeit bei Ersteintragung jeweils 20,00 Euro je Hund und bei Änderung jeweils 10,00 Euro je Hund. (unverändert seit 02/2017)
Haftpflichtversicherung und Mikrochipnummer / Transponder
Für alle Hunde, die nach dem 28.02.2009 geboren wurden, ist dem Formular zur Anmeldung eine Kopie der Versicherungspolice für die Tierhalterhaftpflichtversicherung beizufügen. Mit der Versicherung sind mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzusichern. Bitte beachten Sie, dass Sie für den Hund spätestens drei Monate nach der Geburt die Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Sollten Sie den Hund erst nach seinem dritten Lebensmonat zu sich nehmen, so ist die Versicherung innerhalb einer Woche abzuschließen. Außerdem muss jeder Hund in Sachsen-Anhalt spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) gekennzeichnet werden. Die 15-stellige Transpondernummer ist in der Anmeldung zwingend anzugeben. Die Angaben zur Kennzeichnung und zur Haftpflichtversicherung sind für alle Hunde gesetzlich vorgeschrieben, die nach dem 28. Februar 2009 geboren wurden sowie bei Hunden der Rassen American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Steuern und Steuermarke
Zeitgleich mit der Anmeldung des Hundes erfolgt die steuerliche Veranlagung. Die Steuermarke wird Ihnen bei der Anmeldung der Hundehaltung entweder sofort persönlich ausgehändigt oder Ihnen zusammen mit dem Steuerbescheid per Post zugestellt. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter nach Entrichtung einer Gebühr eine Ersatzmarke ausgehändigt. Mit der Beendigung der Hundehaltung (z.B. Tod oder Verkauf) ist die Steuermarke an die Stadt Sandersdorf-Brehna zurück zu geben und der Hund abzumelden. Die jährliche Steuer beträgt für jeden Hund im Haushalt 60,00 €. Die Steuer für einen gefährlichen Hund beträgt 300,00 € pro Jahr. Die Steuer ist grundsätzlich als Jahressteuer zum 01.07. des laufenden Jahres fällig. Es besteht die Möglichkeit, der Stadt Sandersdorf-Brehna für die Hundesteuer ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen; die Steuer wird dann an dem festgelegten Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abgebucht. Steuervergünstigungen oder Befreiungen können bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen entsprechend der derzeitig gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Sandersdorf-Brehna gegen Nachweis auf Antrag gewährt werden.
Abmeldung
Bitte melden Sie Ihren Hund innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung (Wegzug, Abgabe, Veräußerung, Abhandenkommen oder Ableben) schriftlich unter Angabe der Transpondernummer und des Geburtsdatums ab. Ein entsprechender Nachweis ist bei Tod durch eine tierärztliche Bescheinigung oder durch Kauf- oder Überlassungsvertrag zu erbringen. Dabei ist der/die neue Hundehalter/in mit Name und Anschrift zu benennen. Die aktuelle Hundesteuermarke ist der Abmeldung beizufügen oder in der Ordnungsverwaltung abzugeben. Sollte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist erfolgen, wird die Abmeldung frühestens zum Ersten des Folgemonats berücksichtigt, in dem die Abmeldung der Stadt zugegangen ist. Der Einbehalt der Steuermarke für einen neuen Hund ist nicht zulässig.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Hund nicht innerhalb von zwei Wochen anmeldet, den Wegfall von Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuervergünstigung nicht innerhalb von zwei Wochen anzeigt, seinen Hund nicht innerhalb von 2 Wochen abmeldet oder bei der Abmeldung nicht Namen und Anschrift des Erwerbers angibt. (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA) Ordnungswidrig handelt auch, wer seinen Hund nicht mit einem Transponder kennzeichnen lässt, keine Haftpflichtversicherung für seinen Hund abschließt oder aufrecht erhält oder einer Meldepflicht nicht nachkommt. (§ 16 Abs. 1 HundeG LSA) Die Aufzählung ist nicht abschließend. Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis 10.000,00 Euro geahndet werden.