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Bebauungsplan SDF Baugebiet Am Wäldchen südlich der Bitterfelder Straße

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Hinweise:

1. Wo im Plan Baugrenzen dicht neben Nutzungsgrenzen oder geplante neue Grundstücksgrenzen gezeichnet sind, fallen sie als Fesetzungen geometrisch mit diesen in einer Linie zusammen. 

2. Vor einer Bebauung ist eine Überprüfung der Grundstücksflächen nach eventuell noch vorhandenen Kampfmitteln durchzuführen. 

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlung gegen die in diesem Bebauungsplan enthaltenem örtlichen Bauvorschriften werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. 

Gemäß des Entwurfes der Gemeindeordnung wird derjenige mit einer Geldbuße belegt, der vorsätzlich und fahrlässig festgesetzte Bindungen für die Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen dadurch zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden.

Änderungen

- Im Bereich des Mittelzentrums wurde die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung vom Fußgängerbereich zum vekehrsberuhigten Bereich geändert. Stellplätze sind im verkehrsberuhigten Bereich prinzipiell zulässig.

- Im Teil B wurde Pkt. 6 "Wohnungsanzahl" bezüglich einer Ausnahmeregelung ergänzt.

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. April 1994 (BGBl. I S. 766) sowie nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 87 Abs. 4 und 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl. S. 723), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung und mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde folgende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet Sandersdorf, "Am Wäldchen" südlich der Bitterfelder Straße, und dem Text (Teil B) mit den Festsetzungen zur Gestaltung nach § 87 Abs. 4 und 1 BauO erlassen:

  • BPL SDF Baugebiet Am Wäldchen südlich der Bitterfelder Straße