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Bebauungsplan Wohnbebauung - Alte Ziegelei

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Hinweise

1. Im Geltungsbereich ist eine Altlastenverdachtsfläche bekannt, diese wird im Landkreis Anhalt-Bitterfeld unter der Katasternummer 3491 geführt.

Textliche Festsetzungen Teil B

Art und Maß der baulichen Nutzung 

1. Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet (WA1 - WA5) gekennzeichneten Flächen ist das Errichten von Wohnhäusern und dazugehöriger Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze nach § 4 BauNVO zulässig. 

2. Zulässig sind Räume für freie Berufe und Läden und zur Versorgung des Gebietes. 

3. Die GRZ für WA 1, WA 2, WA 3, WA 5 und WA 6 beträgt 0,4. 
    Die GRZ für WA 4 beträgt 0,3. 

4. Zulässige Anzahl der Vollgeschosse für WA 3 und WA 5 ist 1 Vollgeschoss, für WA 1, WA 2, WA 4 und WA 6 sind 2 Vollgeschosse. 

5. Für die Fläche WA 2, WA 4 und WA 6 ist eine maximale Gebäudehöhe von 7,50 m nach § 16 (6) BauNVO festgesetzt. Der Bezugspunkt der Bemessung ist die mittlere Höhenlage in Straßenmitte, der dem Baugründstück als Haupterschließung zugeordneten Verkehrsfläche. 

6. Höhenlage der baulichen Anlagen im Wohngebiet.  Die Oberfläche des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss OK FFB EG darf in WA nicht höher als 0,50 m über dem Bezugspunkt liegen.

    Der Bezugspunkt der Bemessung ist die mittlere Höhenlange in Straßenmitte, der dem Baugrundstück als Haupterschließung zugeordneten Verkehrsfläche. 
    Die Straßenhöhen sind der Erschließungsplanung mit Stand 2017-03 vom Planungsbüro Trommer zu entnehmen.

7. Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO sind ausnahmsweise in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Dies gilt nicht für Flächen die mit einer Pflanzbindung belegt sind. 

Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

8. Es ist eine offene Bauweise festgesetzt. 

9. In den Flächen WA 2 , WA 3 und WA 5 sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Ind den Flächen WA 4 und WA 6 sind nur Einzelhäuser zulässig.

10. In den Flächen WA 2 bis WA 6 sind pro Wohnhaus max. zwei Wohneinheiten zulässig. 

11. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen markiert. Die nach § 23 (3) zulässige Überbauung der Baugrenze ist auf maximal 2,00 m beschränkt. 

12. Einfriedungen

Im Bereich des Wendhammers ist eine Freihaltezone von 1,00 m zu gewährleisten, diese ist von starren Einfriedungen freizuhalten.

Garagen und Stellplätze 

13. Die Errichtung von Garagenkomplexen und Tiefgaragen ist nicht zulässig

14. Gem. § 23 (5) BauNVO sind Garagen und Carports nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Auf den Baugrundstücken sind je ein Stellplatz pro Wohnheit, jedoch mindestens 2 Stellplätze nachzuweisen. 

15. Für die Anlage von Stellplätzen und Grundstückszufahrten im Bereich des allgemeinen Wohngebietes und für die Anlage von Wegen gilt: Die Oberflächen sind mindestens mit einem Abflussbeiwert von 40% wasserdurchlässig zu gestalten. Für die Zufahrten sind bituminös gebundenen Decken und Straßenbeton unzulässig.

Verkehrsflächen

16. Auf der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- u./o. Radweg ist nur FUß- u./o. Radverkehrs zulässig. 

17. Auf der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ruhender Verkehr (parken) sind öffentliche Parkflächen zulässig.

Grünordnung

18. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind als private Gärten zu nutzen und zu unterhalten. 

Innerhalb der Grundstücke ist je angefangene 500 m² einer kleinkorniger und hochstämmiger Baum entsprechend der Pflanzliste zu pflanzen.

19. Niederschlagswasser

Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken zu versickern.

Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung.

Erhalt und Pflanzung von Bäumen und Sträuchern

20. Auf den öffentlichen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen M2 sind standortgerechte heimische Gehölze entsprechend den Angaben der Pflanzliste im Ausgleichs- und Kompensationsplanes M1 und der dazugehörigen Pflanzliste, zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Die Pflanzlisten in der Anlage zum Ausgleichs- und Kompensationsplan sind bestandteil der grünordnerischen Festsetzungen.

Präambel

Aufgrund des § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. S. 1722) wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Sandersdorf- Brehna vom 27.10.20216 der Bebauungsplan der Innenentwicklung "Alte Ziegelei - Gemarkung Sandersdorf" bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. 

  • BPL Wohnbebauung Alte Ziegelei

  • Begründung

  • Biotopwertberechnung