Bebauungsplan Wohnbebauung - An der Eisenbahn
Allgemeine Hinweise
1. Die Satzung besteht aus dem Bebauungsplan mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Festsetzungen zur Baugestaltung und Grünordnung
2. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes liegt in der Gemeinde Sandersdorf, beidseitig der Bahnhofstraße, südlich der Gleisanlagen der Gleisanlagen der Bahnstrecke Bitterfeld-Stumsdorf.
3. Der Geltungsbereich wird katastarmäßig wie folgt beschrieben:
Gemarkung: Sandersdorf
Flur: 4 und 5
Flurstücke: 235, 17/2; 66, 242; sowie teilweise 74/1 und 73/8
4. Das maßgebliche Planexemplar der Satzung wird im Bauamt der Gemeinde Sandersdorf zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Teil B
Textliche Festsetzungen bestehend aus:
§ 1
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB, BauNVO)
1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB
Das Baugebiet "An der Eisenbahn" ist nach § 4 BauNVO als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen.
Für das Allgemeine Wohngebiet (WA) gilt
Zulässig sind:
1. Wohngebäude
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
3. Anlagen für kulturelle, soziale, sportliche, gesundheitliche und kirchliche Zwecke
Nicht zugelassen werden sollen gem. § 1 (5) BauNVO die baulichen Nutzungen gem. § 4 (3) BauNVO.
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nach §§ 16 und 17 BauNVO bestimmt durch folgende Festsetzungen:
1. Die Geschossflächenzahl beträgt 0,6 als Höchstmaß
2. Die Grundflächenzahl (Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) ist auf 0,4 begrenzt.
3. Die Zahl der Vollgeschosse beträgt II als Höchstmaß.
2. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO)
Im Plangebiet sind Einzelhäuser und/oder Doppelhäuser zulässig.
3. Überbaubare Flächen (§ 9 (1) BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Balkone, Erker, Treppenhausvorbauten, Hauszugangsvordächer, Außentreppen können die Baugrenze bis zu einer Tiefe von 1,50 m überschreiten, wobei die Länge des Gebäudeteiles maximimal die Hälfte der Gesamtlänge betragen darf.
Die Errichtung von Garagen, PKW- Stellplätzen und überdachten PKW- Einstellplätzen ist auch außerhalb der Baugrenze zulässig.
4. Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
Die Errichtung von Garagenkomplexen ist unzulässig.
5. Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Für jedes Grundstück ist nur eine Einfahrt gestattet.
6. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 15, 16, 20 und 25 BauGB)
Pflanzgebote Ausgleichsmaßnahme:
A1 Im öffentlichen Bereich sind 190 qm des Bankettstreifen (Nordrand der Planstraßen) mit Sträuchern zu bepflanzen. Dabei sind standortgerechte, einheimische Gehölze entsprechend der Gehölz- und Pflanzenliste auszuwählen.
A2 Im öffentlichen Bereich sind 220 qm des Bankettstreifen (Südrand der Planstraßen und Wendehammer) mit Bodendeckern zu begrünen. Dabei sind standortgerechte, einheimische Gehölze entsprechend der Gehölz- und Pflanzenliste auszuwählen
A3 Auf den privaten Grundstücken ist je begonnene 250 qm nicht überbaubare Grundstücksfläche 1 Baum zu pflanzen. Dabei sind standortgerechte, einheimische Gehölze (kleinkronige Laubbäume und/ oder heimische Obstarten) entsprechend der Gehölz- und Pflanzenliste auszuwählen.
A4 Auf den privaten Grundstücken ist je begonnene 25 qm nicht überbaubare Grundstücksfläche 1 Strauch pflanzen. Dabei sind standortgerechte, einheimische Gehölze entsprechend der Gehölz- und Pflanzenliste auszuwählen.
7. Maßnahmen zum Schutz des Bodens (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
Zum Schutz von zu erhaltenden Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Vegetationstechnik - Schutzmaßnahmen) zu beachten.
Zur Sicherung und Schutz des abzutragenden Oberberbodens sind ie DIN 18915 (Bodenarbeiten) und DIN 18300 (Erdarbeiten) zu beachten.
Für die Fläche des Altstandortes (siehe Planeintrag) ist in der Realisierungsphase das Aushubmaterial zu kontrollieren. Die Entsorgung oder ggf. der Wiedereinbau von Aushubmaterial hat entsprechend LAGA zu erfolgen.
§ 2
Bauordnungsrechtlich- gestalterische Festsetzungen (§ 90 BauO LSA)
1. Dachform
Im Plangebiet sind östlich der Bahnhofstraße Sattel- und/ oder Krüppelwalmdächer erlaubt.
Im Plangebiet westlich der Bahnhofstraße bestehen keine Einschränkungen zur Wahl der Dachform.
Flachdächer sind nicht gestattet, jedoch sind für untergeordnete Anbauten, sowie für Garagen und einzeln stehende Nebengelasse, Flachdächer zulässig.
2. Wegbefestigung/ Belag
Als Wegbefestigung sowie für private Erschließungswege und Stellplätze sind wasserdurchlässige Beläge oder Pflastersteine (Naturstein- oder Betonpflaster) zu verwenden.
3. Einfriedungen
Das Plangebiet ist von den benachbarten Bahnanlagen durch eine Einfriedung von 1,50 m Höhe abzugrenzen.
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI I. S. 2414) sowie nach § 90 Abs. 4 und 1 des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen - Anhalt vom 09.02.2001 (GVBI LSA Nr. 6/ 2001), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.07.2004 (GVBI LSA Nr. 39/ 2004) wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat vom 02.06.2005 folgende Satzung über den Bebauungsplan "An der Eisenbahn", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) mit den Festsetzungen zur Gestaltung nach § 90 ABs. 4 und 1 BauO LSA, erlassen.