Ihr Recht auf Widerspruch zur Auskunftserteilung und Datenübermittlung
Der Widerspruch gegen Auskunftserteilung und Datenübermittlung gemäß der §§ 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist schriftlich einzulegen. Den entsprechenden Antrag auf Einrichtung bzw. Löschung einer Übermittlungssperre erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes der Stadt Sandersdorf-Brehna und als Formular (siehe Dokumente). Für Personen ab 16 Jahren mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion steht zur Einrichtung bzw. Löschung von Übermittlungssperren der Online-Dienst „Übermittlungssperren“ zur Verfügung (siehe Externe Links). Hier können Sie der Weitergabe Ihrer Daten kostenlos und ohne Behördengang widersprechen bzw. wieder stattgeben. Sollten Sie bereits einen Widerspruch abgegeben haben, so müssen Sie diesen nicht erneuern! Folgende Hinweis zu den möglichen Übermittlungssperren:
Gemäß § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Weiterhin darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 BMG an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Ebenfalls darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken, Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln (§ 42 BMG).