Kommunale Wärmeplanung - was ist für Sandersdorf-Brehna wichtig?
Warum muss Sandersdorf-Brehna eine Wärmeplanung erstellen?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt bundesweit das Wärmeplanungsgesetz. Es verpflichtet alle Städte und Gemeinden zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung – unabhängig von einer politischen Bewertung vor Ort.
Für Städte unter 100.000 Einwohnern – wie Sandersdorf-Brehna – gilt eine Umsetzungsfrist bis spätestens 30. Juni 2028. Die Stadt hat somit keinen Entscheidungsspielraum, ob sie eine Wärmeplanung erstellt, sondern lediglich wie.
Was hat der Stadtrat bislang beschlossen?
Am 22. Februar 2023 beschloss der Stadtrat eine Absichtserklärung zur gemeinsamen interkommunalen Energieleitplanung.
Als erster Schritt war eine gemeinsame kommunale Wärmeplanung mit den Städten Bitterfeld-Wolfen, Raguhn-Jeßnitz und Zörbig vorgesehen. Ziel war es, frühzeitig auf gesetzliche Anforderungen zu reagieren und Fördermittel zu nutzen.
Der Beschluss zur Annahme des kommunalen Wärmeplans (Ergebnis der interkommunalen Planung im Konvoiverfahren) stand am 17. Dezember 2025 erstmals auf der Tagesordnung. Dieser Punkt wurde auf die Sitzung am 28. Januar 2026 vertagt.
Am 28. Januar 2026 wurde der Beschluss erneut beraten und mehrheitlich abgelehnt.
Damit liegt derzeit kein beschlossener kommunaler Wärmeplan für Sandersdorf-Brehna vor. Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung bleibt davon unberührt.
Was hätte der Beschluss konkret bedeutet?
Für Bürgerinnen und Bürger hätte der Beschluss bedeutet:
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keine Pflicht zum sofortigen Austausch der Heizung,
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keine Festlegung auf bestimmte Heizsysteme,
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keine unmittelbaren Kostenentscheidungen für den städtischen Haushalt.
Der Beschluss hätte bedeutet:
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Erfüllung der gesetzlichen Pflicht,
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Vorliegen eines Planungs- und Orientierungsinstruments,
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Aufzeigen von Potenzialen – ohne unmittelbare Verpflichtungen.
Über konkrete Maßnahmen, Zeitpläne oder Investitionen hätte der Stadtrat zu einem späteren Zeitpunkt gesondert entschieden.
Was wurde bisher geprüft?
Für das Stadtgebiet Sandersdorf-Brehna wurden unter anderem untersucht:
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aktueller Wärmebedarf und eingesetzte Energieträger,
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Potenziale für erneuerbare Energien (z. B. Dach-PV, Geothermie),
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mögliche Eignungsgebiete für Wärmenetze,
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Umwelt-, Denkmal- und Naturschutzbelange.
Beteiligte Fachbehörden (u. a. Naturschutz, Denkmalschutz, Wasser, Bahn, Landwirtschaft) hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Einordnung für Bürgerinnen und Bürger
Die kommunale Wärmeplanung ist:
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ein gesetzlich vorgeschriebener Plan,
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eine Orientierung – keine Anordnung,
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Grundlage für spätere Entscheidungen – nicht deren Vorwegnahme.
Eigentümerinnen und Eigentümer behalten ihre Entscheidungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Kommunale Wärmeplanung – Häufige Fragen
1. Muss ich meine Heizung jetzt austauschen?
Nein. Es besteht keine unmittelbare Austauschpflicht.
2. Entstehen mir dadurch Kosten?
Nein. Die Ablehnung des Beschlusses hat keine direkten finanziellen Auswirkungen.
3. Schreibt die Stadt vor, wie ich heizen muss?
Nein. Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Haushalte.
4. Ist die Stadt dennoch verpflichtet?
Ja. Die Pflicht ergibt sich aus Bundesrecht – unabhängig von der Entscheidung des Stadtrates.
5. Wie geht es weiter?
Der Stadtrat wird sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit der Wärmeplanung befassen müssen.